RS Vwgh 2013/2/27 2010/03/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2013
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91/01 Fernmeldewesen

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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0143 E 27. Februar 2013 2010/03/0130 E 27. Februar 2013 2010/03/0144 E 27. Februar 2013 2010/03/0146 E 27. Februar 2013 2010/03/0139 E 27. Februar 2013 2010/03/0135 E 27. Februar 2013 2010/03/0133 E 27. Februar 2013 2010/03/0138 E 27. Februar 2013 2010/03/0132 E 27. Februar 2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0210 E 28. Februar 2007 VwSlg 17136 A/2007 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auf dem betreiberindividuellen Terminierungsmarkt ist (definitionsgemäß) nur ein Betreiber vorhanden, es handelt sich also um einen Monopolmarkt. Damit ist aber noch nicht entschieden, ob es sich bei diesem Betreiber um ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 35 Abs 1 TKG 2003 handelt, ob dieser Betreiber sich also (zumindest im beträchtlichen Umfang) "unabhängig von Wettbewerbern, Kunden undAuf dem betreiberindividuellen Terminierungsmarkt ist (definitionsgemäß) nur ein Betreiber vorhanden, es handelt sich also um einen Monopolmarkt. Damit ist aber noch nicht entschieden, ob es sich bei diesem Betreiber um ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, TKG 2003 handelt, ob dieser Betreiber sich also (zumindest im beträchtlichen Umfang) "unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und

letztlich Nutzern ... verhalten" kann. Dies ist vielmehr nach den

Kriterien des § 35 Abs 2 TKG 2003 zu untersuchen. Die (definitionsgemäß gegebene) Monopolstellung auf dem betreiberindividuellen Terminierungsmarkt ist also nicht gleichzusetzen mit der Existenz eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.Kriterien des Paragraph 35, Absatz 2, TKG 2003 zu untersuchen. Die (definitionsgemäß gegebene) Monopolstellung auf dem betreiberindividuellen Terminierungsmarkt ist also nicht gleichzusetzen mit der Existenz eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030136.X02

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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