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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LuftfahrtG 1958 §102;Rechtssatz
Dem Beschuldigten wurde zwar bekannt gegeben, an welchen Tagen er das Luftverkehrsunternehmen durch gewerbliche Rundflüge betrieben haben soll. Eine nähere Präzisierung, insbesondere an welchem Ort und mit welchem Luftfahrzeug diese Rundflüge stattgefunden haben sollen, erfolgte jedoch nicht. Schon aus diesem Grund wurde die dem Beschuldigten angelastete Tat nicht ausreichend konkret umschrieben, um ihn vor allem dagegen zu schützen, wegen derselben Vorwürfe noch einmal verfolgt zu werden. Ausgehend davon waren die behördlichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschuldigten nicht geeignet, die Verjährungsfrist zu unterbrechen und es war im vorliegenden Fall die dem Beschuldigten mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfene Verwaltungsübertretung schon verjährt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Dem Beschuldigten wurde zwar bekannt gegeben, an welchen Tagen er das Luftverkehrsunternehmen durch gewerbliche Rundflüge betrieben haben soll. Eine nähere Präzisierung, insbesondere an welchem Ort und mit welchem Luftfahrzeug diese Rundflüge stattgefunden haben sollen, erfolgte jedoch nicht. Schon aus diesem Grund wurde die dem Beschuldigten angelastete Tat nicht ausreichend konkret umschrieben, um ihn vor allem dagegen zu schützen, wegen derselben Vorwürfe noch einmal verfolgt zu werden. Ausgehend davon waren die behördlichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschuldigten nicht geeignet, die Verjährungsfrist zu unterbrechen und es war im vorliegenden Fall die dem Beschuldigten mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfene Verwaltungsübertretung schon verjährt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030036.X02Im RIS seit
03.04.2013Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015