RS Vwgh 2013/2/27 2010/03/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §102;
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs3a;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem Beschuldigten wurde zwar bekannt gegeben, an welchen Tagen er das Luftverkehrsunternehmen durch gewerbliche Rundflüge betrieben haben soll. Eine nähere Präzisierung, insbesondere an welchem Ort und mit welchem Luftfahrzeug diese Rundflüge stattgefunden haben sollen, erfolgte jedoch nicht. Schon aus diesem Grund wurde die dem Beschuldigten angelastete Tat nicht ausreichend konkret umschrieben, um ihn vor allem dagegen zu schützen, wegen derselben Vorwürfe noch einmal verfolgt zu werden. Ausgehend davon waren die behördlichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschuldigten nicht geeignet, die Verjährungsfrist zu unterbrechen und es war im vorliegenden Fall die dem Beschuldigten mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfene Verwaltungsübertretung schon verjährt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Dem Beschuldigten wurde zwar bekannt gegeben, an welchen Tagen er das Luftverkehrsunternehmen durch gewerbliche Rundflüge betrieben haben soll. Eine nähere Präzisierung, insbesondere an welchem Ort und mit welchem Luftfahrzeug diese Rundflüge stattgefunden haben sollen, erfolgte jedoch nicht. Schon aus diesem Grund wurde die dem Beschuldigten angelastete Tat nicht ausreichend konkret umschrieben, um ihn vor allem dagegen zu schützen, wegen derselben Vorwürfe noch einmal verfolgt zu werden. Ausgehend davon waren die behördlichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschuldigten nicht geeignet, die Verjährungsfrist zu unterbrechen und es war im vorliegenden Fall die dem Beschuldigten mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfene Verwaltungsübertretung schon verjährt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030036.X02

Im RIS seit

03.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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