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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Auskunftserteilung bedeutet nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (vgl. RV 41 BlgNR 17. GP, S. 3, und das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1993, Zl. 90/10/0061). Dieser Überlegung ist insofern nicht zu folgen, als der Unterschied zwischen Akteneinsicht und der bloßen (zusammenfassenden) Wiedergabe von Informationen im Rahmen einer Auskunft nicht bedeutet, dass im Falle einer (auf Grund der Fragestellung notgedrungen) detaillierteren Auskunft über komplexe Zusammenhänge bereits deshalb ein Verweigerungsgrund gegeben wäre, da der Wesensunterschied zwischen Akteneinsicht und Auskunftserteilung dadurch noch nicht beseitigt wäre.Auskunftserteilung bedeutet nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre vergleiche Regierungsvorlage 41 BlgNR 17. GP, Sitzung 3, und das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1993, Zl. 90/10/0061). Dieser Überlegung ist insofern nicht zu folgen, als der Unterschied zwischen Akteneinsicht und der bloßen (zusammenfassenden) Wiedergabe von Informationen im Rahmen einer Auskunft nicht bedeutet, dass im Falle einer (auf Grund der Fragestellung notgedrungen) detaillierteren Auskunft über komplexe Zusammenhänge bereits deshalb ein Verweigerungsgrund gegeben wäre, da der Wesensunterschied zwischen Akteneinsicht und Auskunftserteilung dadurch noch nicht beseitigt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009170232.X06Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017