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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Dem in die Pensionskassenvorsorge Einbezogenen kommt keine Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren zur Bewilligung des Geschäftsplanes der Pensionskasse zu (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 18.308/2007).Dem in die Pensionskassenvorsorge Einbezogenen kommt keine Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren zur Bewilligung des Geschäftsplanes der Pensionskasse zu vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 18.308/2007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009170232.X04Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017