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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Frage nach "Erwägungen" für eine Bewilligung ist tatsächlich darauf gerichtet, Motive für eine Entscheidung offen zu legen bzw. eine Begründung für ein Vorgehen zu nennen. Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens können zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art 20 Abs. 4 B-VG (vgl. Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, B-VG, Art. 20/4, Rz 30) und damit auch nicht unter den mit Art. 20 Abs. 4 B-VG identischen Auskunftsbegriff des AuskunftspflichtG des Bundes (vgl. Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, 1998, 28).Die Frage nach "Erwägungen" für eine Bewilligung ist tatsächlich darauf gerichtet, Motive für eine Entscheidung offen zu legen bzw. eine Begründung für ein Vorgehen zu nennen. Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens können zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20, Absatz 4, B-VG vergleiche Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, B-VG, Artikel 20 /, 4,, Rz 30) und damit auch nicht unter den mit Artikel 20, Absatz 4, B-VG identischen Auskunftsbegriff des AuskunftspflichtG des Bundes vergleiche Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, 1998, 28).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009170232.X02Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017