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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Rechtssatz
Der Bundesminister für Finanzen war gemäß § 4 AuskunftspflichtG als befragtes Organ (ungeachtet des im Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens bereits eingetretenen Zuständigkeitsübergangs) zuständig, den beantragten Bescheid über die Verweigerung der Auskunftserteilung zu erlassen (vgl. Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, B-VG, Art. 20/4, Rz 64, und Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG (2. Teil), JBl. 2003, 354 (358)). Nach dem Inhalt des Auskunftsbegehrens ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der Bundesminister für Finanzen (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Auskunftserteilung) auch inhaltlich zuständig gewesen wäre, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Das Begehren richtete sich nämlich auf eine Auskunft betreffend eine Tätigkeit des Bundesministers für Finanzen zu einem Zeitpunkt, zu dem er (noch) für die Versicherungsaufsicht zuständig war. Sie betrifft daher insofern eine "Angelegenheit seines Wirkungsbereichs" im Sinne des § 1 AuskunftspflichtG. Das Auskunftsbegehren ist nicht auf eine aktuelle Tätigkeit der für den Bereich der Versicherungsaufsicht zuständigen Behörde gerichtet, sondern bezieht sich auf das Vorgehen des Bundesministers für Finanzen in der Vergangenheit (vgl. zur Verpflichtung, Auskünfte im jeweiligen Wirkungsbereich zu erteilen, auch das hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2000/10/0052, mit Hinweis auf Wieser, Auskunftspflichtgesetze, Anm. 4 zu § 1 AuskunftspflichtG). Insoweit hat der in der Zwischenzeit eingetretene Zuständigkeitsübergang auf die Finanzmarktaufsichtsbehörde (§ 1 Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001 in der Fassung BGBl I Nr. 33/2003) keinen Einfluss auf die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen zur Erteilung der gegenständlichen Auskünfte.Der Bundesminister für Finanzen war gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtG als befragtes Organ (ungeachtet des im Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens bereits eingetretenen Zuständigkeitsübergangs) zuständig, den beantragten Bescheid über die Verweigerung der Auskunftserteilung zu erlassen vergleiche Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, B-VG, Artikel 20 /, 4,, Rz 64, und Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG (2. Teil), JBl. 2003, 354 (358)). Nach dem Inhalt des Auskunftsbegehrens ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der Bundesminister für Finanzen (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Auskunftserteilung) auch inhaltlich zuständig gewesen wäre, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Das Begehren richtete sich nämlich auf eine Auskunft betreffend eine Tätigkeit des Bundesministers für Finanzen zu einem Zeitpunkt, zu dem er (noch) für die Versicherungsaufsicht zuständig war. Sie betrifft daher insofern eine "Angelegenheit seines Wirkungsbereichs" im Sinne des Paragraph eins, AuskunftspflichtG. Das Auskunftsbegehren ist nicht auf eine aktuelle Tätigkeit der für den Bereich der Versicherungsaufsicht zuständigen Behörde gerichtet, sondern bezieht sich auf das Vorgehen des Bundesministers für Finanzen in der Vergangenheit vergleiche zur Verpflichtung, Auskünfte im jeweiligen Wirkungsbereich zu erteilen, auch das hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2000/10/0052, mit Hinweis auf Wieser, Auskunftspflichtgesetze, Anmerkung 4 zu Paragraph eins, AuskunftspflichtG). Insoweit hat der in der Zwischenzeit eingetretene Zuständigkeitsübergang auf die Finanzmarktaufsichtsbehörde (Paragraph eins, Absatz eins, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,) keinen Einfluss auf die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen zur Erteilung der gegenständlichen Auskünfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009170232.X01Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017