RS Vwgh 2013/2/28 2012/21/0127

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §62 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §66 idF 2011/I/038;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Hat der Fremde, gegen den erstinstanzlich eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, Berufung erhoben und hält er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, ist die Regelung des § 52 Abs. 1 letzter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 heranzuziehen, mit der angeordnet wird, dass ungeachtet des Verlassens des Bundesgebietes § 66 Abs. 4 AVG anzuwenden ist. Die Berufungsbehörde hat also auch in diesen Fällen in der Sache selbst zu entscheiden, was offenkundig auf der Überlegung beruht, dass mit einer Rückkehrentscheidung - anders als mit einer Ausweisung nach § 62 oder § 66 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - (zumindest in aller Regel) ein Einreiseverbot einhergeht (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP 35, die festhalten, dass gegen Drittstaatsangehörige, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, mittels Bescheid eine einheitliche Rückkehrentscheidung erlassen wird, die stets mit einem Einreiseverbot verbunden ist).Hat der Fremde, gegen den erstinstanzlich eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, Berufung erhoben und hält er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, ist die Regelung des Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 heranzuziehen, mit der angeordnet wird, dass ungeachtet des Verlassens des Bundesgebietes Paragraph 66, Absatz 4, AVG anzuwenden ist. Die Berufungsbehörde hat also auch in diesen Fällen in der Sache selbst zu entscheiden, was offenkundig auf der Überlegung beruht, dass mit einer Rückkehrentscheidung - anders als mit einer Ausweisung nach Paragraph 62, oder Paragraph 66, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - (zumindest in aller Regel) ein Einreiseverbot einhergeht vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 35, die festhalten, dass gegen Drittstaatsangehörige, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, mittels Bescheid eine einheitliche Rückkehrentscheidung erlassen wird, die stets mit einem Einreiseverbot verbunden ist).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210127.X06

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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