RS Vwgh 2013/2/28 2012/21/0127

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §41 Abs6;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §57;
FrPolG 2005 §62 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §66 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §68 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §68 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §69 Abs2 idF 2011/I/038;
VwRallg;

Rechtssatz

Der dem § 57 FrPolG 2005 nachfolgende § 68 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 scheint seiner systematischen Stellung nach nur Ausweisungen nach der neuen Rechtslage (nach § 62 und nach § 66 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011) zu erfassen. In diese Richtung deuten auch die ErläutRV zur Neufassung des § 68 FrPolG 2005 durch das FrÄG 2011, wonach die Berufungsbehörden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet aufhält nur festzustellen haben, ob eine Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war (1078 BlgNR 24. GP 35). Der VwGH hat bereits zu § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, für den unter systematischem Blickwinkel Ähnliches gilt wie für § 68 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, ausgesprochen, dass auch "Altmaßnahmen" von der Neuregelung erfasst sind (vgl. E 28. August 2012, 2012/21/0159). Bezogen auf die Anordnung des § 68 Abs. 1 legcit ist in diesem Zusammenhang auf § 41 Abs. 6 AsylG 2005 zu verweisen. Demnach hat der Asylgerichtshof dann, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die - erstinstanzlich ergangene - (asylrechtliche) Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Die in § 68 Abs. 1 legcit angeordnete Vorgangsweise ist dem Gesetz also auch in Fällen von Fremden ohne Aufenthaltstitel und ohne unionsrechtliche Privilegierung nicht fremd. Gegen diesen Personenkreis ist außerhalb asylrechtlicher Regelungen nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 im Übrigen grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (samt Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011) zu erlassen.Der dem Paragraph 57, FrPolG 2005 nachfolgende Paragraph 68, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 scheint seiner systematischen Stellung nach nur Ausweisungen nach der neuen Rechtslage (nach Paragraph 62 und nach Paragraph 66, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011) zu erfassen. In diese Richtung deuten auch die ErläutRV zur Neufassung des Paragraph 68, FrPolG 2005 durch das FrÄG 2011, wonach die Berufungsbehörden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet aufhält nur festzustellen haben, ob eine Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war (1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 35). Der VwGH hat bereits zu Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, für den unter systematischem Blickwinkel Ähnliches gilt wie für Paragraph 68, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, ausgesprochen, dass auch "Altmaßnahmen" von der Neuregelung erfasst sind vergleiche E 28. August 2012, 2012/21/0159). Bezogen auf die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, legcit ist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 zu verweisen. Demnach hat der Asylgerichtshof dann, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die - erstinstanzlich ergangene - (asylrechtliche) Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Die in Paragraph 68, Absatz eins, legcit angeordnete Vorgangsweise ist dem Gesetz also auch in Fällen von Fremden ohne Aufenthaltstitel und ohne unionsrechtliche Privilegierung nicht fremd. Gegen diesen Personenkreis ist außerhalb asylrechtlicher Regelungen nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 im Übrigen grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 (samt Einreiseverbot nach Paragraph 53, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011) zu erlassen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210127.X05

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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