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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/11/0068 B 16. Mai 1984 VwSlg 11440 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes erfolgt stets nur für ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Die Vertretungsmacht des zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwaltes erstreckt sich daher nicht auf das Verwaltungsverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides (insbesondere auch in Hinblick auf die Zustellung des Ersatzbescheides) und auch nicht auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210127.X01Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013