Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Bestätigung eines Spruchpunktes eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses stellt keinen verfahrensrechtlichen Bescheid iSd § 51e Abs. 4 VStG dar, sodass der Entfall der mündlichen Verhandlung nicht auf diese Bestimmung gestützt werden kann.Die Bestätigung eines Spruchpunktes eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses stellt keinen verfahrensrechtlichen Bescheid iSd Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG dar, sodass der Entfall der mündlichen Verhandlung nicht auf diese Bestimmung gestützt werden kann.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100256.X01Im RIS seit
03.04.2013Zuletzt aktualisiert am
27.11.2015