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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
AVG §64 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Rückforderung gemäß § 21 Abs. 2 Wr MSG 2010 ist, dass der Hilfeempfänger seiner Verpflichtung, für die Leistungsbemessung maßgebliche Änderungen unverzüglich zu melden, nicht nachgekommen ist und deshalb ("auf Grund der Verletzung der Anzeigepflicht") Leistungen zu Unrecht empfangen wurden.Voraussetzung für die Rückforderung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Wr MSG 2010 ist, dass der Hilfeempfänger seiner Verpflichtung, für die Leistungsbemessung maßgebliche Änderungen unverzüglich zu melden, nicht nachgekommen ist und deshalb ("auf Grund der Verletzung der Anzeigepflicht") Leistungen zu Unrecht empfangen wurden.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100126.X01Im RIS seit
03.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013