RS Vwgh 2013/2/28 2012/10/0074

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BehindertenG Leistungs- EntgelteV Stmk 2004 Anl1;
BehindertenG Stmk 2004 §22 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §22 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/10/0025 E 25. April 2013

Rechtssatz

Die in § 22 Abs. 1 Stmk. BehindertenG 2004 geregelte Leistungsart Familienentlastungsdienst hat nach Anlage 1 Abschnitt III E der Stmk Leistungs- und Entgeltverordnung die Unterstützung der Menschen mit Behinderung und Entlastung der pflegenden Familienangehörigen im Pflege- und Betreuungsalltag sicherzustellen. Nach dem Abschnitt III F der zitierten Anlage hat die in § 22 Abs. 2 Stmk. BehindertenG 2004 geregelte Leistungsart Freizeitassistenz die Aufgabe, an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken. Daraus ergibt sich eindeutig, dass mit den Leistungsarten Familienentlastungsdienst und Freizeitassistenz jeweils ein anderer Bedarf des behinderten Menschen gedeckt wird. Während der Familienentlastungsdienst die Aufrechterhaltung einer bestehenden Pflege durch Angehörige im familiären Umfeld durch Entlastung dieser pflegenden Angehörigen bezweckt, dient die Freizeitassistenz der Förderung von adäquaten Freizeitaktivitäten behinderter Menschen. Es ist nicht ersichtlich, dass über eine dieser Leistungsarten für einen bestimmten Zeitraum nur gemeinsam mit der anderen Leistungsart für denselben Zeitraum entschieden werden könnte. Der Umstand, dass jeweils Geldleistungen an Stelle der genannten Leistungsarten gewährt bzw. begehrt wird, kann daran nichts ändern.Die in Paragraph 22, Absatz eins, Stmk. BehindertenG 2004 geregelte Leistungsart Familienentlastungsdienst hat nach Anlage 1 Abschnitt römisch drei E der Stmk Leistungs- und Entgeltverordnung die Unterstützung der Menschen mit Behinderung und Entlastung der pflegenden Familienangehörigen im Pflege- und Betreuungsalltag sicherzustellen. Nach dem Abschnitt römisch drei F der zitierten Anlage hat die in Paragraph 22, Absatz 2, Stmk. BehindertenG 2004 geregelte Leistungsart Freizeitassistenz die Aufgabe, an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken. Daraus ergibt sich eindeutig, dass mit den Leistungsarten Familienentlastungsdienst und Freizeitassistenz jeweils ein anderer Bedarf des behinderten Menschen gedeckt wird. Während der Familienentlastungsdienst die Aufrechterhaltung einer bestehenden Pflege durch Angehörige im familiären Umfeld durch Entlastung dieser pflegenden Angehörigen bezweckt, dient die Freizeitassistenz der Förderung von adäquaten Freizeitaktivitäten behinderter Menschen. Es ist nicht ersichtlich, dass über eine dieser Leistungsarten für einen bestimmten Zeitraum nur gemeinsam mit der anderen Leistungsart für denselben Zeitraum entschieden werden könnte. Der Umstand, dass jeweils Geldleistungen an Stelle der genannten Leistungsarten gewährt bzw. begehrt wird, kann daran nichts ändern.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100074.X02

Im RIS seit

03.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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