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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/10/0025 E 25. April 2013Rechtssatz
Ein nicht angefochtener Teil eines erstinstanzlichen Bescheides erwächst nur dann in Rechtskraft, wenn es sich hiebei um einen vom übrigen Abspruch trennbaren Teil handelt. Eine solche Trennbarkeit ist gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte. (Hier: Die Trennbarkeit gemäß § 59 Abs 1 AVG einer zeitraumbezogenen Leistung der Behindertenhilfe nach einzelnen Zeiträumen ist zweifellos gegeben. Dies bedeutet, dass der Ausspruch der Behörde erster Instanz über die beantragten Leistungen der Behindertenhilfe (Zuerkennung einer Geldleistung anstelle der Leistungsart Freizeitassistenz und Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Geldleistung anstelle der Leistungsart Familienentlastungsdienst) infolge Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. Damit war die belBeh mangels Vorliegen einer Berufung nicht zuständig, über die beantragten Leistungen für diesen Zeitraum abzusprechen.)Ein nicht angefochtener Teil eines erstinstanzlichen Bescheides erwächst nur dann in Rechtskraft, wenn es sich hiebei um einen vom übrigen Abspruch trennbaren Teil handelt. Eine solche Trennbarkeit ist gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte. (Hier: Die Trennbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG einer zeitraumbezogenen Leistung der Behindertenhilfe nach einzelnen Zeiträumen ist zweifellos gegeben. Dies bedeutet, dass der Ausspruch der Behörde erster Instanz über die beantragten Leistungen der Behindertenhilfe (Zuerkennung einer Geldleistung anstelle der Leistungsart Freizeitassistenz und Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Geldleistung anstelle der Leistungsart Familienentlastungsdienst) infolge Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. Damit war die belBeh mangels Vorliegen einer Berufung nicht zuständig, über die beantragten Leistungen für diesen Zeitraum abzusprechen.)
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100074.X01Im RIS seit
03.04.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013