RS Vwgh 2013/2/28 2012/10/0074

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BehindertenG Stmk 2004 §22;
BehindertenG Stmk 2004 §3 Abs1 litm;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/10/0025 E 25. April 2013

Rechtssatz

Ein nicht angefochtener Teil eines erstinstanzlichen Bescheides erwächst nur dann in Rechtskraft, wenn es sich hiebei um einen vom übrigen Abspruch trennbaren Teil handelt. Eine solche Trennbarkeit ist gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte. (Hier: Die Trennbarkeit gemäß § 59 Abs 1 AVG einer zeitraumbezogenen Leistung der Behindertenhilfe nach einzelnen Zeiträumen ist zweifellos gegeben. Dies bedeutet, dass der Ausspruch der Behörde erster Instanz über die beantragten Leistungen der Behindertenhilfe (Zuerkennung einer Geldleistung anstelle der Leistungsart Freizeitassistenz und Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Geldleistung anstelle der Leistungsart Familienentlastungsdienst) infolge Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. Damit war die belBeh mangels Vorliegen einer Berufung nicht zuständig, über die beantragten Leistungen für diesen Zeitraum abzusprechen.)Ein nicht angefochtener Teil eines erstinstanzlichen Bescheides erwächst nur dann in Rechtskraft, wenn es sich hiebei um einen vom übrigen Abspruch trennbaren Teil handelt. Eine solche Trennbarkeit ist gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte. (Hier: Die Trennbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG einer zeitraumbezogenen Leistung der Behindertenhilfe nach einzelnen Zeiträumen ist zweifellos gegeben. Dies bedeutet, dass der Ausspruch der Behörde erster Instanz über die beantragten Leistungen der Behindertenhilfe (Zuerkennung einer Geldleistung anstelle der Leistungsart Freizeitassistenz und Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Geldleistung anstelle der Leistungsart Familienentlastungsdienst) infolge Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. Damit war die belBeh mangels Vorliegen einer Berufung nicht zuständig, über die beantragten Leistungen für diesen Zeitraum abzusprechen.)

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100074.X01

Im RIS seit

03.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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