RS Vwgh 2013/2/28 2011/21/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2013
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §19;
FrPolG 2005 §39 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §74 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Einem Festnahmeauftrag fehlt es schon an dem Eingangserfordernis, "dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen", was die ErläutRV (952 BlgNR 22. GP 103) dahingehend präzisieren, dass ein entsprechendes aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet sein muss, wenn in Bezug auf den Fremden ein derartiges Verfahren nicht anhängig war, was sich daraus erklärt, dass gegen ihn ohnehin erst rezent eine asylrechtliche Ausweisung erlassen worden war. Schon deshalb erweist sich der Festnahmeauftrag nach § 74 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 als rechtswidrig, wozu aber noch kommt, dass er in der vom Fremden nicht befolgten Ladung auch nicht angedroht worden war. Von einem Festnahmeauftrag war in der Ladung nämlich keine Rede gewesen, dem Fremden war darin "nur" mitgeteilt worden, dass er bei Nichtfolgeleistung mit seiner zwangsweisen Vorführung rechnen müsse, wobei § 19 AVG als Rechtsgrundlage genannt worden war. Auf dieser Basis wäre rechtens nur die zwangsweise Vorführung des Fremden nach § 19 AVG in Betracht gekommen, was aber zunächst die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung (Vorführungsbescheid; vgl. dazu Formular 9 der Verwaltungsformularverordnung) erfordert hätte. Der der Festnahme des Fremden (iSd § 39 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005) zugrunde liegende Festnahmeauftrag erweist sich somit nicht als ordnungsgemäß.Einem Festnahmeauftrag fehlt es schon an dem Eingangserfordernis, "dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen", was die ErläutRV (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 103) dahingehend präzisieren, dass ein entsprechendes aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet sein muss, wenn in Bezug auf den Fremden ein derartiges Verfahren nicht anhängig war, was sich daraus erklärt, dass gegen ihn ohnehin erst rezent eine asylrechtliche Ausweisung erlassen worden war. Schon deshalb erweist sich der Festnahmeauftrag nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 als rechtswidrig, wozu aber noch kommt, dass er in der vom Fremden nicht befolgten Ladung auch nicht angedroht worden war. Von einem Festnahmeauftrag war in der Ladung nämlich keine Rede gewesen, dem Fremden war darin "nur" mitgeteilt worden, dass er bei Nichtfolgeleistung mit seiner zwangsweisen Vorführung rechnen müsse, wobei Paragraph 19, AVG als Rechtsgrundlage genannt worden war. Auf dieser Basis wäre rechtens nur die zwangsweise Vorführung des Fremden nach Paragraph 19, AVG in Betracht gekommen, was aber zunächst die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung (Vorführungsbescheid; vergleiche dazu Formular 9 der Verwaltungsformularverordnung) erfordert hätte. Der der Festnahme des Fremden (iSd Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005) zugrunde liegende Festnahmeauftrag erweist sich somit nicht als ordnungsgemäß.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011210118.X01

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten