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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §57 Abs6 idF 2007/I/044;Rechtssatz
Da nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde (des Vorsitzenden des Finanzstrafsenates) die schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses - allenfalls nach Heilung des in einer Zustellung an den Beschuldigten selbst gelegenen Zustellmangels - wirksam zugestellt wurde, fehlt es an den Voraussetzungen für einen auf eine solche Zustellung gerichteten Fristsetzungsantrag, weshalb die belangte Behörde den Fristsetzungsantrag nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen hatte (vgl. etwa zur Zurückweisung von Säumnisbeschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Säumnis der dort belangten Behörde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vorliegt, die ständige hg. Rechtsprechung, etwa den eine vom selben Beschwerdevertreter eingebrachte Säumnisbeschwerde betreffenden Beschluss vom 27. Jänner 2009, 2008/13/0159, oder den eine nach Zustellung des betreffenden Bescheides eingebrachte Säumnisbeschwerde betreffenden Beschluss vom 9. Juli 2008, 2008/13/0066).Da nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde (des Vorsitzenden des Finanzstrafsenates) die schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses - allenfalls nach Heilung des in einer Zustellung an den Beschuldigten selbst gelegenen Zustellmangels - wirksam zugestellt wurde, fehlt es an den Voraussetzungen für einen auf eine solche Zustellung gerichteten Fristsetzungsantrag, weshalb die belangte Behörde den Fristsetzungsantrag nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen hatte vergleiche etwa zur Zurückweisung von Säumnisbeschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Säumnis der dort belangten Behörde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vorliegt, die ständige hg. Rechtsprechung, etwa den eine vom selben Beschwerdevertreter eingebrachte Säumnisbeschwerde betreffenden Beschluss vom 27. Jänner 2009, 2008/13/0159, oder den eine nach Zustellung des betreffenden Bescheides eingebrachte Säumnisbeschwerde betreffenden Beschluss vom 9. Juli 2008, 2008/13/0066).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160230.X03Im RIS seit
25.03.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013