RS Vwgh 2013/2/28 2011/16/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §57 Abs6 idF 2007/I/044;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1 idF 1998/I/158;
  1. FinStrG Art. 1 § 57 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 57 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. FinStrG Art. 1 § 57 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. FinStrG Art. 1 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2013
  5. FinStrG Art. 1 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2013
  7. FinStrG Art. 1 § 57 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  8. FinStrG Art. 1 § 57 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Da nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde (des Vorsitzenden des Finanzstrafsenates) die schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses - allenfalls nach Heilung des in einer Zustellung an den Beschuldigten selbst gelegenen Zustellmangels - wirksam zugestellt wurde, fehlt es an den Voraussetzungen für einen auf eine solche Zustellung gerichteten Fristsetzungsantrag, weshalb die belangte Behörde den Fristsetzungsantrag nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen hatte (vgl. etwa zur Zurückweisung von Säumnisbeschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Säumnis der dort belangten Behörde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vorliegt, die ständige hg. Rechtsprechung, etwa den eine vom selben Beschwerdevertreter eingebrachte Säumnisbeschwerde betreffenden Beschluss vom 27. Jänner 2009, 2008/13/0159, oder den eine nach Zustellung des betreffenden Bescheides eingebrachte Säumnisbeschwerde betreffenden Beschluss vom 9. Juli 2008, 2008/13/0066).Da nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde (des Vorsitzenden des Finanzstrafsenates) die schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses - allenfalls nach Heilung des in einer Zustellung an den Beschuldigten selbst gelegenen Zustellmangels - wirksam zugestellt wurde, fehlt es an den Voraussetzungen für einen auf eine solche Zustellung gerichteten Fristsetzungsantrag, weshalb die belangte Behörde den Fristsetzungsantrag nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen hatte vergleiche etwa zur Zurückweisung von Säumnisbeschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Säumnis der dort belangten Behörde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vorliegt, die ständige hg. Rechtsprechung, etwa den eine vom selben Beschwerdevertreter eingebrachte Säumnisbeschwerde betreffenden Beschluss vom 27. Jänner 2009, 2008/13/0159, oder den eine nach Zustellung des betreffenden Bescheides eingebrachte Säumnisbeschwerde betreffenden Beschluss vom 9. Juli 2008, 2008/13/0066).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160230.X03

Im RIS seit

25.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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