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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §248;Rechtssatz
Erst wenn der Haftungspflichtige überhaupt die Kenntnis von der Tatsache erlangt hat, dass gegenüber der Primärschuldnerin ein Abgabenbescheid erlassen wurde, den er bekämpfen könnte - was bei den selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für bestimmte Voranmeldungszeiträume nicht notwendig gegeben sein muss (vgl. § 21 Abs. 3 UStG) -, kommt die dazu dienende Bestimmung des § 248 zweiter Satz BAO in Betracht (vgl. auch Stoll, BAO, Band 3, 2552) und stellt sich die im Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/14/0080, verneinte Frage, ob zur Bekämpfung des Abgabenbescheides dessen Zustellung an den Haftungspflichtigen erforderlich sei.Erst wenn der Haftungspflichtige überhaupt die Kenntnis von der Tatsache erlangt hat, dass gegenüber der Primärschuldnerin ein Abgabenbescheid erlassen wurde, den er bekämpfen könnte - was bei den selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für bestimmte Voranmeldungszeiträume nicht notwendig gegeben sein muss vergleiche Paragraph 21, Absatz 3, UStG) -, kommt die dazu dienende Bestimmung des Paragraph 248, zweiter Satz BAO in Betracht vergleiche auch Stoll, BAO, Band 3, 2552) und stellt sich die im Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/14/0080, verneinte Frage, ob zur Bekämpfung des Abgabenbescheides dessen Zustellung an den Haftungspflichtigen erforderlich sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160053.X01Im RIS seit
05.04.2013Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013