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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
AlVG 1977 §49;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/10/0211Rechtssatz
Aus den Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, die dem Wr MSG 2010 zugrunde liegt, (677 BlgNR XXIV. GP) ergibt sich deutlich, dass es nach dem Mindestsicherungsrecht zulässig ist, eine zuerkannte Leistung auf Grund der mangelnden Kooperation des Hilfesuchenden mit dem AMS bei der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu kürzen, wie etwa bei der Weigerung, an einer Maßnahme der Wiedereingliederung teilzunehmen. Eine Kürzung kann auch dadurch erfolgen, dass der auf Grund einer derartigen mangelnden Kooperation bewirkte Verlust des Anspruchs auf eine Leistung nach dem AlVG 1977 nicht durch entsprechende Erhöhung der Mindestsicherungsleistung ausgeglichen wird. Im Hinblick auf die angestrebte Verschränkung von Arbeitslosenversicherungsrecht und Mindestsicherungsrecht erscheint eine solche Vorgangsweise geboten, um den durch den zeitweiligen Anspruchsverlust nach dem AlVG 1977 bezweckten Effekt, den Arbeitslosen zur Mitarbeit an seiner Integration in den Arbeitsmarkt zu bewegen, nicht zu konterkarieren. Ist es bereits zu einer Einschränkung von Mindestsicherungsleistungen bzw. Sozialhilfeleistungen (siehe dazu § 13 Abs. 5 Wr SHG 1973) auf Grund von Arbeitsunwilligkeit gekommen (was einer entsprechenden Ermahnung gleichkommt), so ist sogleich eine Kürzung um 50 %, im Fall von Beharrlichkeit auch eine noch weitergehende Kürzung des auf die betreffende Person entfallenden Mindeststandards möglich. Darüber hinaus sind Hilfe suchende oder empfangende Personen gemäß § 6 Z. 4 Wr MSG 2010 verpflichtet, Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist. Zur nachhaltigen Verfolgung von Ansprüchen nach dem AlVG 1977, die zweifellos zur Deckung der Bedarfe nach § 3 Wr MSG 2010 dienen, gehört neben der Antragstellung auch die Einhaltung von Kontrollterminen gemäß § 49 AlVG 1977. Wenn ein Mindestsicherungsbezieher solche Ansprüche nicht nachhaltig verfolgt, also nicht einmal diese formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung seiner Ansprüche nach dem AlVG 1977 in zumutbarer Weise erfüllt, so sind diese gesetzlichen Ansprüche, sofern sie der Höhe nach bestimmt sind, gemäß § 10 Abs. 4 Wr MSG 2010 bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung fiktiv zu berücksichtigen. Sind die - fiktiven - Ansprüche der Höhe nach nicht bestimmt und ist die Behörde dadurch gehindert, über die Mindestsicherungsleistung zu entscheiden, so liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, die gemäß § 16 Abs. 1 Z. 3 Wr MSG 2010 zur (teilweisen) Einstellung oder Ablehnung der Leistung führen kann.Aus den Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,, die dem Wr MSG 2010 zugrunde liegt, (677 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ergibt sich deutlich, dass es nach dem Mindestsicherungsrecht zulässig ist, eine zuerkannte Leistung auf Grund der mangelnden Kooperation des Hilfesuchenden mit dem AMS bei der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu kürzen, wie etwa bei der Weigerung, an einer Maßnahme der Wiedereingliederung teilzunehmen. Eine Kürzung kann auch dadurch erfolgen, dass der auf Grund einer derartigen mangelnden Kooperation bewirkte Verlust des Anspruchs auf eine Leistung nach dem AlVG 1977 nicht durch entsprechende Erhöhung der Mindestsicherungsleistung ausgeglichen wird. Im Hinblick auf die angestrebte Verschränkung von Arbeitslosenversicherungsrecht und Mindestsicherungsrecht erscheint eine solche Vorgangsweise geboten, um den durch den zeitweiligen Anspruchsverlust nach dem AlVG 1977 bezweckten Effekt, den Arbeitslosen zur Mitarbeit an seiner Integration in den Arbeitsmarkt zu bewegen, nicht zu konterkarieren. Ist es bereits zu einer Einschränkung von Mindestsicherungsleistungen bzw. Sozialhilfeleistungen (siehe dazu Paragraph 13, Absatz 5, Wr SHG 1973) auf Grund von Arbeitsunwilligkeit gekommen (was einer entsprechenden Ermahnung gleichkommt), so ist sogleich eine Kürzung um 50 %, im Fall von Beharrlichkeit auch eine noch weitergehende Kürzung des auf die betreffende Person entfallenden Mindeststandards möglich. Darüber hinaus sind Hilfe suchende oder empfangende Personen gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, Wr MSG 2010 verpflichtet, Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist. Zur nachhaltigen Verfolgung von Ansprüchen nach dem AlVG 1977, die zweifellos zur Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, Wr MSG 2010 dienen, gehört neben der Antragstellung auch die Einhaltung von Kontrollterminen gemäß Paragraph 49, AlVG 1977. Wenn ein Mindestsicherungsbezieher solche Ansprüche nicht nachhaltig verfolgt, also nicht einmal diese formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung seiner Ansprüche nach dem AlVG 1977 in zumutbarer Weise erfüllt, so sind diese gesetzlichen Ansprüche, sofern sie der Höhe nach bestimmt sind, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Wr MSG 2010 bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung fiktiv zu berücksichtigen. Sind die - fiktiven - Ansprüche der Höhe nach nicht bestimmt und ist die Behörde dadurch gehindert, über die Mindestsicherungsleistung zu entscheiden, so liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Wr MSG 2010 zur (teilweisen) Einstellung oder Ablehnung der Leistung führen kann.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011100210.X02Im RIS seit
03.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017