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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ForstG 1975 §174 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde nahm von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung Abstand. Keine der alternativen Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 Z 1 bis Z 4 VStG für das Absehen von der Berufungsverhandlung waren erfüllt (vgl. E 14. Juni 2012, 2011/10/0177); mit Blick auf § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG ist auf den im angefochtenen Bescheid - neben der Verhängung der angeführten Geldstrafen - enthaltenen Zuspruch von Schadenersatz gemäß § 174 Abs. 2 ForstG 1975 iVm § 57 VStG hinzuweisen. Der UVS durfte daher - auch wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte - nicht gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Berufungsverhandlung absehen (vgl. E 28. Februar 2013, 2012/10/0256).Die Berufungsbehörde nahm von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung Abstand. Keine der alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 4, VStG für das Absehen von der Berufungsverhandlung waren erfüllt vergleiche E 14. Juni 2012, 2011/10/0177); mit Blick auf Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer 3, VStG ist auf den im angefochtenen Bescheid - neben der Verhängung der angeführten Geldstrafen - enthaltenen Zuspruch von Schadenersatz gemäß Paragraph 174, Absatz 2, ForstG 1975 in Verbindung mit Paragraph 57, VStG hinzuweisen. Der UVS durfte daher - auch wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte - nicht gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG von der Berufungsverhandlung absehen vergleiche E 28. Februar 2013, 2012/10/0256).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011100185.X01Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013