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L85004 Straßen OberösterreichNorm
LStG OÖ 1991 §5 Abs2;Rechtssatz
Nach § 39 WRG 1959 muss die Änderung des Abflusses "willkürlich" sein. Willkür liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Oberlieger oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; Gleiches gilt für durch bauliche Vorkehrungen angelegte (Abstell-)Plätze, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrunde liegt (OGH 23.11.1994 1 Ob 615/94). Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein. Liegt für Maßnahmen eine straßenrechtliche Bewilligung vor oder sind sie auf der Grundlage des OÖ LStG 1991 bewilligungsfrei, so handelt es sich um keinen willkürlichen Eingriff; § 39 WRG 1959 ist nicht anwendbar.Nach Paragraph 39, WRG 1959 muss die Änderung des Abflusses "willkürlich" sein. Willkür liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Oberlieger oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; Gleiches gilt für durch bauliche Vorkehrungen angelegte (Abstell-)Plätze, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrunde liegt (OGH 23.11.1994 1 Ob 615/94). Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein. Liegt für Maßnahmen eine straßenrechtliche Bewilligung vor oder sind sie auf der Grundlage des OÖ LStG 1991 bewilligungsfrei, so handelt es sich um keinen willkürlichen Eingriff; Paragraph 39, WRG 1959 ist nicht anwendbar.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070264.X02Im RIS seit
25.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017