RS Vwgh 2013/2/28 2011/07/0264

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

LStG OÖ 1991 §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §39;

Rechtssatz

Nach § 39 WRG 1959 muss die Änderung des Abflusses "willkürlich" sein. Willkür liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Oberlieger oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; Gleiches gilt für durch bauliche Vorkehrungen angelegte (Abstell-)Plätze, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrunde liegt (OGH 23.11.1994 1 Ob 615/94). Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein. Liegt für Maßnahmen eine straßenrechtliche Bewilligung vor oder sind sie auf der Grundlage des OÖ LStG 1991 bewilligungsfrei, so handelt es sich um keinen willkürlichen Eingriff; § 39 WRG 1959 ist nicht anwendbar.Nach Paragraph 39, WRG 1959 muss die Änderung des Abflusses "willkürlich" sein. Willkür liegt nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel, der gegen alle betroffenen Oberlieger oder Unterlieger wirksam ist, zu der Änderung berechtigt. Willkür liegt auch nicht vor, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Auch die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; Gleiches gilt für durch bauliche Vorkehrungen angelegte (Abstell-)Plätze, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrunde liegt (OGH 23.11.1994 1 Ob 615/94). Schließlich kann von einer willkürlichen Änderung auch bei Naturereignissen nicht die Rede sein. Liegt für Maßnahmen eine straßenrechtliche Bewilligung vor oder sind sie auf der Grundlage des OÖ LStG 1991 bewilligungsfrei, so handelt es sich um keinen willkürlichen Eingriff; Paragraph 39, WRG 1959 ist nicht anwendbar.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070264.X02

Im RIS seit

25.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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