RS Vwgh 2013/2/28 2011/07/0264

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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L85004 Straßen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. In Hinblick darauf ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheids auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheids verweist. Dies setzt voraus, dass die Begründung des verwiesenen Bescheids seinerseits den Anforderungen des § 60 AVG entspricht (Hinweis E 14. Dezember 1995, 95/07/0073).Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. In Hinblick darauf ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheids auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheids verweist. Dies setzt voraus, dass die Begründung des verwiesenen Bescheids seinerseits den Anforderungen des Paragraph 60, AVG entspricht (Hinweis E 14. Dezember 1995, 95/07/0073).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070264.X01

Im RIS seit

25.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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