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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. In Hinblick darauf ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheids auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheids verweist. Dies setzt voraus, dass die Begründung des verwiesenen Bescheids seinerseits den Anforderungen des § 60 AVG entspricht (Hinweis E 14. Dezember 1995, 95/07/0073).Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. In Hinblick darauf ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheids auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheids verweist. Dies setzt voraus, dass die Begründung des verwiesenen Bescheids seinerseits den Anforderungen des Paragraph 60, AVG entspricht (Hinweis E 14. Dezember 1995, 95/07/0073).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070264.X01Im RIS seit
25.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017