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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ist der Spruch des Bescheids in sich widersprüchlich und ist dieser Widerspruch (weil der Bescheid einer klärenden Rechtsgrundlage entbehrt) auch nicht auflösbar, belastet dies den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Diverses Allgemein Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070222.X04Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013