RS Vwgh 2013/2/28 2010/10/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §47;
UniversitätsG 2002 §60 Abs4;
UniversitätsG 2002 §88 Abs1a;

Rechtssatz

Das Semesteretikett erfüllt lediglich die Funktion des für den Ausweis zwingend vorgesehenen Gültigkeitsvermerks. Diese Funktion vermag das Semesteretikett jedoch nur im Fall seiner Anbringung im Ausweisdokument zu entfalten. Umgekehrt ist die Anbringung des Semesteretiketts - insofern damit die Gültigkeitsdauer des Ausweises dokumentiert wird - rechtserheblich für das Vorliegen einer gültigen Urkunde (eines gültigen Ausweises) iSd § 60 Abs. 4 UniversitätsG 2002. In diesem Sinn verkörpern der Lichtbildausweis und das darauf angebrachte jeweilige Semesteretikett eine einheitliche öffentliche Urkunde. Der Bestimmung des § 88 Abs. 1a UniversitätsG 2002 ist daher Genüge getan, wenn die akademischen Grade auf Verlangen der betreffenden Personen (unmittelbar) in das Ausweisdokument eingetragen werden; eine gesonderte Eintragung in das Semesteretikett ist gesetzlich nicht geboten.Das Semesteretikett erfüllt lediglich die Funktion des für den Ausweis zwingend vorgesehenen Gültigkeitsvermerks. Diese Funktion vermag das Semesteretikett jedoch nur im Fall seiner Anbringung im Ausweisdokument zu entfalten. Umgekehrt ist die Anbringung des Semesteretiketts - insofern damit die Gültigkeitsdauer des Ausweises dokumentiert wird - rechtserheblich für das Vorliegen einer gültigen Urkunde (eines gültigen Ausweises) iSd Paragraph 60, Absatz 4, UniversitätsG 2002. In diesem Sinn verkörpern der Lichtbildausweis und das darauf angebrachte jeweilige Semesteretikett eine einheitliche öffentliche Urkunde. Der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG 2002 ist daher Genüge getan, wenn die akademischen Grade auf Verlangen der betreffenden Personen (unmittelbar) in das Ausweisdokument eingetragen werden; eine gesonderte Eintragung in das Semesteretikett ist gesetzlich nicht geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010100261.X03

Im RIS seit

03.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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