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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §47;Rechtssatz
Der - vom Rektorat auszustellende - Studierendenausweis ist eine inländische öffentliche Urkunde. § 88 Abs. 1a UniversitätsG 2002 vermittelt den dort genannten Personen einen Rechtsanspruch auf Eintragung ihrer akademischen Grade (in abgekürzter Form ohne Zusatz) in öffentliche Urkunden, sohin auch in den Studierendausweis.Der - vom Rektorat auszustellende - Studierendenausweis ist eine inländische öffentliche Urkunde. Paragraph 88, Absatz eins a, UniversitätsG 2002 vermittelt den dort genannten Personen einen Rechtsanspruch auf Eintragung ihrer akademischen Grade (in abgekürzter Form ohne Zusatz) in öffentliche Urkunden, sohin auch in den Studierendausweis.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010100261.X01Im RIS seit
03.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017