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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Oktober 1992, Zl. 4.325.784/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein ghanesischer Staatsangehöriger, reiste am 5. Oktober 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 7. Oktober 1991 einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 5. November 1991 gab er im wesentlichen folgendes an: Er sei nicht vorbestraft, werde von seinem Heimatland nicht gesucht und habe vor seiner Ausreise aus Ghana auch keine strafbaren Handlungen begangen. Er habe in Ghana keiner politischen oder militärischen Organisation und auch keiner Minderheit angehört. Er habe seine Religion frei ausüben dürfen. Am 23. März 1991 sei im Hotel seines Vaters, in dem er als Rezeptionist tätig gewesen sei, ein Gast ermordet aufgefunden worden. Er habe sofort die Polizei verständigt. Diese habe ihn und seinen Vater in Untersuchungshaft genommen. Im Untersuchungsgefängnis sei versucht worden, ihn unter Gewaltanwendung zu einem Geständnis zu bewegen. Ein Armeeoffizier habe dem Beschwerdeführer und seinem Vater am 7. April 1990 geholfen, aus dem Gefängnis zu entkommen. Beim Grenzübertritt nach Togo sei der Vater des Beschwerdeführers "erwischt" worden; der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sein Vater noch am Leben sei. Von Togo sei der Beschwerdeführer aus Angst vor Auslieferung am 15. März 1991 nach Niger gereist. Kurz vor seiner Ausreise habe er erfahren, daß sein Vater am Leben sei. Nach dreitägigem Aufenthalt in Niger sei er nach Libyen gereist, wo er sich bis 3. Mai 1991 aufgehalten habe. Am 30. Mai 1991 sei er nach Bukarest geflogen.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Befragung am 19. November 1991 gab der Beschwerdeführer an, er sei vorbestraft und werde von seinem Heimatland gesucht; er habe dort aber keine strafbaren Handlungen begangen. Am 22. März 1990 sei er wegen Mordverdachts gemeinsam mit seinem Vater verhaftet und ins Gefängnis nach N gebracht worden. Ein mit seinem Vater befreundeter Soldat habe ihnen nach zwei Wochen Haft am 30. April 1991 das Entkommen aus dem Gefängnis ermöglicht und sie zur Grenze gebracht. Beim illegalen Grenzübertritt nach Togo sei der Vater des Beschwerdeführers von einer Militärstreife aufgegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin elf Monate lang in Togo aufgehalten. Am 15. März 1991 sei er illegal nach Libyen gekommen, wo er sich weitere zwei Monate aufgehalten hätte. Am 30. Mai 1991 sei er nach Bukarest geflogen und dort vier Monate lang geblieben. Anschließend sei er nach Österreich weitergereist.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer wesentliche Teile seines Vorbringens in erster Instanz; er brachte vor, im Falle seiner Rückkehr nach Ghana müsse er seiner Meinung nach mit einer langen Haftstrafe rechnen.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte sie aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers weise zahlreiche Divergenzen auf. Sowohl innerhalb ein- und derselben Niederschrift als auch im Vergleich der beiden Niederschriften untereinander bzw. zur Berufung fänden sich beträchtliche Abweichungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit insgesamt nicht glaubwürdig. Im übrigen sei die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers - wenn überhaupt - ausschließlich im Rahmen kriminalistischer Ermittlungstätigkeit auf Grund eines strafrechtlich relevanten Tatverdachtes erfolgt, was keinesfalls als Verfolgung aus politischen Gründen aufgefaßt werden könne. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers könnten auch Indizien für einen Eingriff von erheblicher Intensität und Qualität in seine Rechtssphäre nicht entnommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
In der Beschwerde wird nicht behauptet, daß die wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers über die Gründe für die behauptete Verfolgung im angefochtenen Bescheid unrichtig wiedergegeben worden seien. Er ergänzt diese lediglich dahingehend, es bestehe der Verdacht, daß der tatsächliche Hergang der ihm und seinem Vater zur Last gelegten Tat (Ermordung eines Geschäftsmannes) verschleiert werden und das Verbrechen mit seiner Verurteilung und der seines Vaters als aufgeklärt gelten solle. Auch damit hat der Beschwerdeführer - wie schon im Verwaltungsverfahren - keinen der gemäß § 3 in Verbindung mit § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 zu berücksichtigenden Verfolgungsgründe geltend gemacht. Nach den zitierten Vorschriften ist Voraussetzung für die Asylgewährung die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht, AUS GRÜNDEN DER RASSE,
RELIGION, NATIONALITÄT, ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINER BESTIMMTEN
SOZIALEN GRUPPE ODER DER POLITISCHEN GESINNUNG verfolgt zu werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist keinerlei Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die von ihm behauptete Verfolgung mit einem der eben genannten Gründe im Zusammenhang stünde; schon aus diesem Grund konnte sein Asylbegehren nicht erfolgreich sein. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor.
Die behaupteten Verfahrensmängel betreffend entspricht der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, deren Relevanz darzulegen, nicht; im Hinblick darauf, daß selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers (einschließlich des Beschwerdevorbringens) sein Asylbegehren mangels eines Zusammenhanges der behaupteten Verfolgung mit Konventionsgründen nicht erfolgreich hätte sein können, kann nicht davon gesprochen werden, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Auch relevante Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Es erübrigt sich somit auch eine Entscheidung über den zur Zl. AW 92/01/0288 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011082.X00Im RIS seit
20.11.2000