RS Vwgh 2013/2/28 2010/07/0026

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Wenn auch die Einwendung eines durch ein Projekt in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten nachteilig berührten Projektgegners, eine Projektverwirklichung wäre auch auf Grundstücken des Konsenswerbers möglich, zulässig ist (vgl E 23. Februar 2012, 2010/07/0084) und ein solcher Projektsgegner nicht gehalten ist, seine Einwendung durch Vorlage eines "Alternativprojekts" näher zu begründen, so bedarf es doch der Behauptung des Projektsgegners, wo die ins Treffen geführten Grundstücke des Konsenswerbers gelegen seien bzw um welche Grundstücke es sich dabei handle. Der bloße, nicht näher konkretisierte Hinweis darauf, es hätte geprüft werden müssen, ob die konkreten Maßnahmen aus ökologischer Sicht auch auf den dem Projektwerber "zur Verfügung" stehenden Grundstücken möglich wäre, reicht daher zur Darlegung eines wesentlichen Feststellungs- und Verfahrensmangels nicht aus.Wenn auch die Einwendung eines durch ein Projekt in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten nachteilig berührten Projektgegners, eine Projektverwirklichung wäre auch auf Grundstücken des Konsenswerbers möglich, zulässig ist vergleiche E 23. Februar 2012, 2010/07/0084) und ein solcher Projektsgegner nicht gehalten ist, seine Einwendung durch Vorlage eines "Alternativprojekts" näher zu begründen, so bedarf es doch der Behauptung des Projektsgegners, wo die ins Treffen geführten Grundstücke des Konsenswerbers gelegen seien bzw um welche Grundstücke es sich dabei handle. Der bloße, nicht näher konkretisierte Hinweis darauf, es hätte geprüft werden müssen, ob die konkreten Maßnahmen aus ökologischer Sicht auch auf den dem Projektwerber "zur Verfügung" stehenden Grundstücken möglich wäre, reicht daher zur Darlegung eines wesentlichen Feststellungs- und Verfahrensmangels nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070026.X08

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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