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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;Rechtssatz
Wenn auch die Einwendung eines durch ein Projekt in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten nachteilig berührten Projektgegners, eine Projektverwirklichung wäre auch auf Grundstücken des Konsenswerbers möglich, zulässig ist (vgl E 23. Februar 2012, 2010/07/0084) und ein solcher Projektsgegner nicht gehalten ist, seine Einwendung durch Vorlage eines "Alternativprojekts" näher zu begründen, so bedarf es doch der Behauptung des Projektsgegners, wo die ins Treffen geführten Grundstücke des Konsenswerbers gelegen seien bzw um welche Grundstücke es sich dabei handle. Der bloße, nicht näher konkretisierte Hinweis darauf, es hätte geprüft werden müssen, ob die konkreten Maßnahmen aus ökologischer Sicht auch auf den dem Projektwerber "zur Verfügung" stehenden Grundstücken möglich wäre, reicht daher zur Darlegung eines wesentlichen Feststellungs- und Verfahrensmangels nicht aus.Wenn auch die Einwendung eines durch ein Projekt in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten nachteilig berührten Projektgegners, eine Projektverwirklichung wäre auch auf Grundstücken des Konsenswerbers möglich, zulässig ist vergleiche E 23. Februar 2012, 2010/07/0084) und ein solcher Projektsgegner nicht gehalten ist, seine Einwendung durch Vorlage eines "Alternativprojekts" näher zu begründen, so bedarf es doch der Behauptung des Projektsgegners, wo die ins Treffen geführten Grundstücke des Konsenswerbers gelegen seien bzw um welche Grundstücke es sich dabei handle. Der bloße, nicht näher konkretisierte Hinweis darauf, es hätte geprüft werden müssen, ob die konkreten Maßnahmen aus ökologischer Sicht auch auf den dem Projektwerber "zur Verfügung" stehenden Grundstücken möglich wäre, reicht daher zur Darlegung eines wesentlichen Feststellungs- und Verfahrensmangels nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070026.X08Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018