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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104;Rechtssatz
Da die Auswirkungen auf den ökologischen Zustand eines Gewässers - ebenso wie etwa die Auswirkungen auf den Tier- und Pflanzenbestand - eine wasserrechtliche Bewilligung bzw Umsetzung eines eingereichten Projekts hindern können (vgl insbesondere die §§ 104 ff WRG 1959), geht die Auffassung fehl, ökologische Erwägungen spielten bei der Frage, ob durch das eingereichte Projekt die nutzbringende Verwendung des Gewässers iSd § 63 erster Satz (erster Fall) WRG 1959 gefördert werden könne, keine Rolle.Da die Auswirkungen auf den ökologischen Zustand eines Gewässers - ebenso wie etwa die Auswirkungen auf den Tier- und Pflanzenbestand - eine wasserrechtliche Bewilligung bzw Umsetzung eines eingereichten Projekts hindern können vergleiche insbesondere die Paragraphen 104, ff WRG 1959), geht die Auffassung fehl, ökologische Erwägungen spielten bei der Frage, ob durch das eingereichte Projekt die nutzbringende Verwendung des Gewässers iSd Paragraph 63, erster Satz (erster Fall) WRG 1959 gefördert werden könne, keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070026.X07Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018