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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §60;Rechtssatz
Ein Zwangsrecht iSd § 63 lit. b WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein und darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein. Das angestrebte Ziel darf nicht durch andere, gelindere Maßnahmen zu erreichen sein.Ein Zwangsrecht iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein und darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein. Das angestrebte Ziel darf nicht durch andere, gelindere Maßnahmen zu erreichen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070026.X03Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018