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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §2 Abs3;Rechtssatz
Eine Zwangsrechtsbegründung im Sinn der §§ 60 und 63 WRG 1959 ist zulässig, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen.Eine Zwangsrechtsbegründung im Sinn der Paragraphen 60 und 63 WRG 1959 ist zulässig, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070026.X02Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018