RS Vwgh 2013/2/28 2010/07/0023

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §121 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

In einem nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 erlassenen Bescheid können je nach Lage des Falles mehrere Absprüche zu tätigen sein: Im Falle der vollständigen Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt wird es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedarf es des Abspruches der nachträglichen Genehmigung im Sinne des zweiten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959, während Mängel und nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch deren Beseitigung erforderlich machen. Aus der Funktion des Überprüfungsverfahrens geht hervor, dass die Behörde einen inhaltlich der jeweiligen Situation entsprechenden Bescheid zu erlassen hat (vgl. E 29. Jänner 2004, 2003/07/0048 und 0049).In einem nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 erlassenen Bescheid können je nach Lage des Falles mehrere Absprüche zu tätigen sein: Im Falle der vollständigen Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt wird es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedarf es des Abspruches der nachträglichen Genehmigung im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959, während Mängel und nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch deren Beseitigung erforderlich machen. Aus der Funktion des Überprüfungsverfahrens geht hervor, dass die Behörde einen inhaltlich der jeweiligen Situation entsprechenden Bescheid zu erlassen hat vergleiche E 29. Jänner 2004, 2003/07/0048 und 0049).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070023.X04

Im RIS seit

25.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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