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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §2 Abs3;Rechtssatz
§ 2 Abs 3 UVPG 2000 stellt klar, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Die Einräumung von Zwangsrechten nach § 63 lit b WRG 1959 ist aus dem UVP-Verfahren ausgenommen.Paragraph 2, Absatz 3, UVPG 2000 stellt klar, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Die Einräumung von Zwangsrechten nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 ist aus dem UVP-Verfahren ausgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070010.X01Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013