TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/20 92/02/0286

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark;
L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark;
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark;

Norm

AWG Stmk 1990 §18 Abs1;
AWG Stmk 1990 §18 Abs4 litb;
AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;
AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z2;
AWG Stmk 1990 §20 Abs1;
AWG Stmk 1990 §26;
AWG Stmk 1990 §5 Abs3 litb;
AWG Stmk 1990 §6 Abs3;
GVG Stmk 1983 §3 lita;
GVG Stmk 1983 §6 Abs1 Z1;
GVG Stmk 1983 §6 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0287 92/02/0288 92/02/0289

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der XY-Ges.m.b.H. in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. August 1992, Zlen. 8-22 Mu 1/11-92, 8-22 Mu 2/11-92, 8-22 Mu 3/11-92 und 8-22 Mu 4/11-92, alle betreffend Verweigerung grundverkehrsbehördlicher Genehmigungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 20. August 1992 wurde der Übertragung des Eigentumsrechtes an näher bezeichneten Liegenschaften an die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängerin Z-Gesellschaft m.b.H. auf Grund vier verschiedener gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 7 Z. 4 des Stmk. Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 72/1983 (im folgenden: GVG), in Ermangelung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GVG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit vier Urteilen des Landesgerichtes für ZRS Graz bzw. des Obersten Gerichtshofes wurden die Eigentümer mehrerer in der Katastralgemeinde U gelegener Liegenschaften schuldig erkannt, in die Einverleibung der lastenfreien Abschreibung näher bezeichneter Grundstücke, die Errichtung jeweils neuer Einlagezahlen und die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin ob dieser neuen Einlagezahlen einzuwilligen. Mit vier verschiedenen Schriftsätzen beantragte die Beschwerdeführerin, diesen Erwerbsvorgängen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen. Mit den im Instanzenzug ergangenen - von der Bezeichnung der Erwerbsvorgänge abgesehen - inhaltlich gleichlautenden angefochtenen Bescheiden vom 20. August 1992 versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diese Genehmigungen im wesentlichen mit der Begründung, es stehe im Sinne des § 6 GVG fest, daß das öffentliche Interesse an der Verwendung der gegenständlichen Grundstücke als Restmülldeponie das Interesse an der Verwendung der Grundstücke als Wald nicht überwiege und somit durch die gegenständliche Eigentumsübertragung die Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen würden.

Die Beschwerdeführerin tritt dieser Ansicht einerseits mit dem Argument entgegen, die Forstbehörde habe in einem noch in Rechtswirksamkeit stehenden Rodungsbescheid das "überwiegende öffentliche Interesse an der Verwendung der gegenständlichen Grundstücke" eindeutig geklärt. Andererseits habe die belangte Behörde das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses nur unter dem Gesichtspunkt von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 des Stmk. Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1991 (im folgenden: AWG), geprüft, ohne auch auf die Notwendigkeit der Entsorgung von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 AWG einzugehen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 GVG ist der Übertragung des Eigentums, der Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes oder der Verpachtung von Grundstücken für gewerbliche, industrielle oder bergbauliche Zwecke oder für Zwecke der Baulandbeschaffung u.a. zuzustimmen, wenn feststeht, daß das Grundstück für andere als die im § 3 lit. a bezeichneten Zwecke des Bundes, des Landes oder einer Ortsgemeinde zur Errichtung oder Vergrößerung einer öffentlichen oder gemeinnützigen Anstalt bzw. Anlage oder einer inländischen gewerblichen, industriellen oder Bergbauanlage, oder zur Errichtung von Wohnhäusern samt den dazugehörigen Gärten, Spielplätzen und dgl. bestimmt ist, es sei denn, daß das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Verwendung des Grundstückes offenbar das Interesse an der neuen Verwendung überwiegt.

Gemäß § 2 Abs. 3 AWG gelten als Abfallarten im Sinne dieses Gesetzes 1. Abfälle aus privaten Haushalten und öffentlichen Einrichtungen sowie hausmüllähnliche Abfälle (Müll), 2. Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen, sofern sie nicht hausmüllähnlich sind.

Zufolge § 6 Abs. 2 leg. cit. haben für die Verwertung und Entsorgung des Abfalles gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen. Sie haben gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. zu diesem Zweck Abfallwirtschaftspläne zu erstellen, in denen nach den Grundsätzen der Abfallwirtschaft im Sinne dieses Geseztes die wesentlichen Maßnahmen in organisatorischer und technischer Hinsicht nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen sind.

Nach § 18 Abs. 4 lit. b AWG hat der Abfallwirtschaftsplan u. a. die Standorträume für Anlagen gemäß § 20 Abs. 1 (das sind u. a. sogenannte Restedeponien) mit regionalem Entsorgungsbereich unter Angabe der Grundstücksnummern und Anschluß einer Raumverträglichkeitserklärung zu enthalten.

Bei Säumigkeit in der Erstellung des Abfallwirtschaftsplanes hat die Landesregierung zufolge § 26 AWG die Planerstellung ersatzweise selbst vorzunehmen.

Für die Sammlung, Abfuhr, Verwertung und Entsorgung des Abfalles gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 AWG haben zufolge § 6 Abs. 3 leg. cit. grundsätzlich die Verursacher zu sorgen. Die Landesregierung hat hinsichtlich dieses Abfalles gemäß § 5 Abs. 3 lit. b AWG in einem Abfallwirtschaftskonzept den Entsorgungsbedarf einschließlich der regionalen Verteilung der erforderlichen Behandlungs- und Entsorgungsanlagen unter Berücksichtigung der dafür bestehenden Planungen festzulegen.

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsansicht der belangten Behörde, mangels Bestehens eines entsprechenden Abfallwirtschaftsplanes und somit mangels Bestehens einer Festlegung zur Errichtung einer Mülldeponie auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken könne kein das Interesse an der Verwendung der Grundstücke als Wald überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwendung der gegenständlichen Grundstücke als Restedeponien festgestellt werden, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Denn solange nicht auf dem im Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz vorgesehenen Weg die Inanspruchnahme eines Grundstückes zur Errichtung einer Restedeponie in Aussicht genommen wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Heranziehung dieses Grundstückes für einen derartigen Zweck im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Daß, wie die Beschwerdeführerin behauptet, die Forstbehörde in dem von der Beschwerdeführerin für die Zwecke der von ihr geplanten Deponie erwirkten Rodungsbescheid als Vorfrage für die positive Erledigung das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Errichtung einer Deponie bejahte, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil die in der Begründung eines Bescheides gewählte Lösung einer sich als Vorfrage für die bescheidmäßig zu treffende Entscheidung darstellenden Rechtsfrage keine für andere Verwaltungsverfahren bindende Wirkung entfaltet.

Für die vorliegende Entscheidung ist es aus diesem Grund auch ohne Bedeutung, ob dem fraglichen Rodungsbescheid noch Rechtswirksamkeit zukommt, sodaß dem von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensverstoß keine Relevanz zukommt.

Zu beachten ist im gegebenen Zusammenhang überdies, daß zufolge § 6 Abs. 2 AWG für die Verwertung und Entsorgung des Abfalles gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen haben, durch die zufolge § 20 Abs. 3 leg. cit. auch die Errichtung und der Betrieb der im Abfallwirtschaftsplan vorgesehenen Abfallbehandlungsanlagen für derartige Zwecke zu erfolgen hat. Sie können sich hiezu zwar gemäß § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. privater Unternehmen bedienen. Es ist aber in den Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen und wurde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet, daß im konkreten Fall seitens des zuständigen Abfallwirtschaftsverbandes eine derartige Absicht in bezug auf die Beschwerdeführerin besteht.

Es trifft zwar zu, daß die belangte Behörde, wie in der Beschwerde gerügt, das Vorliegen des öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 GVG nur unter dem Gesichtspunkt der Entsorgung von Abfall im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 AWG (Müll) prüfte, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Entsorgung von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. und des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. Nr. 325/1990. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings darin keinen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründenden Verfahrensverstoß zu erkennen. Denn es ist Sache des Antragstellers im grundverkehrsbehördlichen Verfahren, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 GVG darzutun.

Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat in den den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren nie den Gegenstand der von ihr geplanten Deponieanlagen konkretisiert. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge betrafen ausschließlich Rechts- und Sachfragen im Zusammenhang mit der Deponierung von Abfall im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 AWG. Die belangte Behörde hatte daher keinen Anlaß anzunehmen, die Beschwerdeführerin beabsichtige auf den geplanten Deponien auch Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. oder des (Bundes-)Abfallwirtschaftsgesetzes abzulagern. Sie hatte daher auch keinen Anlaß, zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Errichtung einer Deponie für derartige Abfälle auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken besteht.

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020286.X00

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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