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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §29 Abs2 Z6;Rechtssatz
§ 29 Abs 2 Z 6 AWG 2002 fordert von einem Antragsteller den Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereichs zur Erfüllung der Verpflichtungen. Auch wenn dieser Nachweis in den Genehmigungsvoraussetzungen des § 29 Abs 4 AWG 2002 nicht ausdrücklich genannt ist, ist darin doch die Anordnung des Gesetzgebers zu sehen, dass eine Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn dieser Nachweis erbracht wurde, wäre doch sonst die Anordnung, einen solchen Nachweis zu erbringen, sinnlos.Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 fordert von einem Antragsteller den Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereichs zur Erfüllung der Verpflichtungen. Auch wenn dieser Nachweis in den Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 4, AWG 2002 nicht ausdrücklich genannt ist, ist darin doch die Anordnung des Gesetzgebers zu sehen, dass eine Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn dieser Nachweis erbracht wurde, wäre doch sonst die Anordnung, einen solchen Nachweis zu erbringen, sinnlos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2008070206.X02Im RIS seit
25.03.2013Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013