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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
IngG 2006 §2 Z1 litb;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 5 IngG 2006 aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine gesetzliche Vermutung aufgestellt, wonach - sprachlich nicht einwandfrei formuliert - offenkundig der Nachweis der nach § 2 Z. 1 lit. b IngG 2006 geforderten Praxis dann als gegeben anzunehmen ist, wenn diese im vorgelegten Zeugnis durch den Arbeitgeber ausreichend konkret bestätigt wird. Dieser Neuregelung kommt auch im gegenständlichen Verfahren Bedeutung zu, weil die Bfin der Behörde einen Praxisnachweis ihres Arbeitgebers vorgelegt hat, demzufolge sie Tätigkeiten ausgeführt hat, bei denen gehobene Kenntnisse auf Fachgebieten vorausgesetzt werden, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können. Aufgrund dieser Bestätigung ist der Nachweis der Praxis der fachbezogenen Kenntnisse auf jenen Fachgebieten, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, gemäß § 4 Abs. 5 IngG 2006 als gegeben anzunehmen. Weiterer Nachweise bedurfte es in diesem Punkt nicht.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 4, Absatz 5, IngG 2006 aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine gesetzliche Vermutung aufgestellt, wonach - sprachlich nicht einwandfrei formuliert - offenkundig der Nachweis der nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, IngG 2006 geforderten Praxis dann als gegeben anzunehmen ist, wenn diese im vorgelegten Zeugnis durch den Arbeitgeber ausreichend konkret bestätigt wird. Dieser Neuregelung kommt auch im gegenständlichen Verfahren Bedeutung zu, weil die Bfin der Behörde einen Praxisnachweis ihres Arbeitgebers vorgelegt hat, demzufolge sie Tätigkeiten ausgeführt hat, bei denen gehobene Kenntnisse auf Fachgebieten vorausgesetzt werden, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können. Aufgrund dieser Bestätigung ist der Nachweis der Praxis der fachbezogenen Kenntnisse auf jenen Fachgebieten, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, gemäß Paragraph 4, Absatz 5, IngG 2006 als gegeben anzunehmen. Weiterer Nachweise bedurfte es in diesem Punkt nicht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040156.X03Im RIS seit
05.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017