RS Vwgh 2013/3/6 2011/04/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2013
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15204000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
26/01 Wettbewerbsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32005L0029 unlautere Geschäftspraktiken-RL;
62011CJ0206 Köck VORAB;
EURallg;
UWG 1984 §33a;
UWG 1984 §33b;
UWG 1984 §33f;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Vorrang des - durch den EuGH mit Urteil vom 17. Jänner 2013, C- 206/11, klargestellten - Unionsrechts (die Richtlinie 2005/29/EG ist wie dem genannten Urteil zu entnehmen ist - insbesondere Randnr. 50 - unmittelbar anwendbar) bewirkt, dass nationale Vorschriften (wie die §§ 33f iVm 33b UWG 1984), welche die Ankündigung eines Ausverkaufs ohne vorherige behördliche Genehmigung unter Strafe stellen, durch das Unionsrecht insoweit verdrängt werden, als sie die Bestrafung nur deshalb anordnen, weil die Ankündigung des Ausverkaufs nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne die Ankündigung selbst anhand der maßgeblichen Kriterien der RL auf ihre Unlauterkeit geprüft zu haben. Auch die belangte Behörde wäre im vorliegenden Fall gehalten gewesen, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem sie im erforderlichen Ausmaß jede ihm entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lassen hätte müssen (vgl. dazu allgemein das E vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007). Ausgehend davon durfte eine Bestrafung des Bfs nach den §§ 33f iVm 33b UWG nicht erfolgen, zumal diese - ungeachtet der Frage, ob nach nationalem Recht der Ausnahmetatbestand des § 33a Abs. 2 UWG erfüllt war - ausschließlich deshalb erfolgte, weil der Bf als Verantwortlicher des betroffenen Handelsunternehmens nicht dafür gesorgt hatte, für den strittigen Ausverkauf eine (vorherige) Bewilligung der zuständigen Behörde eingeholt zu haben.Der Vorrang des - durch den EuGH mit Urteil vom 17. Jänner 2013, C- 206/11, klargestellten - Unionsrechts (die Richtlinie 2005/29/EG ist wie dem genannten Urteil zu entnehmen ist - insbesondere Randnr. 50 - unmittelbar anwendbar) bewirkt, dass nationale Vorschriften (wie die Paragraphen 33 f, in Verbindung mit 33b UWG 1984), welche die Ankündigung eines Ausverkaufs ohne vorherige behördliche Genehmigung unter Strafe stellen, durch das Unionsrecht insoweit verdrängt werden, als sie die Bestrafung nur deshalb anordnen, weil die Ankündigung des Ausverkaufs nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne die Ankündigung selbst anhand der maßgeblichen Kriterien der RL auf ihre Unlauterkeit geprüft zu haben. Auch die belangte Behörde wäre im vorliegenden Fall gehalten gewesen, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem sie im erforderlichen Ausmaß jede ihm entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lassen hätte müssen vergleiche dazu allgemein das E vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007). Ausgehend davon durfte eine Bestrafung des Bfs nach den Paragraphen 33 f, in Verbindung mit 33b UWG nicht erfolgen, zumal diese - ungeachtet der Frage, ob nach nationalem Recht der Ausnahmetatbestand des Paragraph 33 a, Absatz 2, UWG erfüllt war - ausschließlich deshalb erfolgte, weil der Bf als Verantwortlicher des betroffenen Handelsunternehmens nicht dafür gesorgt hatte, für den strittigen Ausverkauf eine (vorherige) Bewilligung der zuständigen Behörde eingeholt zu haben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0206 Köck VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040045.X01

Im RIS seit

05.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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