Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005L0029 unlautere Geschäftspraktiken-RL;Rechtssatz
Der Vorrang des - durch den EuGH mit Urteil vom 17. Jänner 2013, C- 206/11, klargestellten - Unionsrechts (die Richtlinie 2005/29/EG ist wie dem genannten Urteil zu entnehmen ist - insbesondere Randnr. 50 - unmittelbar anwendbar) bewirkt, dass nationale Vorschriften (wie die §§ 33f iVm 33b UWG 1984), welche die Ankündigung eines Ausverkaufs ohne vorherige behördliche Genehmigung unter Strafe stellen, durch das Unionsrecht insoweit verdrängt werden, als sie die Bestrafung nur deshalb anordnen, weil die Ankündigung des Ausverkaufs nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne die Ankündigung selbst anhand der maßgeblichen Kriterien der RL auf ihre Unlauterkeit geprüft zu haben. Auch die belangte Behörde wäre im vorliegenden Fall gehalten gewesen, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem sie im erforderlichen Ausmaß jede ihm entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lassen hätte müssen (vgl. dazu allgemein das E vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007). Ausgehend davon durfte eine Bestrafung des Bfs nach den §§ 33f iVm 33b UWG nicht erfolgen, zumal diese - ungeachtet der Frage, ob nach nationalem Recht der Ausnahmetatbestand des § 33a Abs. 2 UWG erfüllt war - ausschließlich deshalb erfolgte, weil der Bf als Verantwortlicher des betroffenen Handelsunternehmens nicht dafür gesorgt hatte, für den strittigen Ausverkauf eine (vorherige) Bewilligung der zuständigen Behörde eingeholt zu haben.Der Vorrang des - durch den EuGH mit Urteil vom 17. Jänner 2013, C- 206/11, klargestellten - Unionsrechts (die Richtlinie 2005/29/EG ist wie dem genannten Urteil zu entnehmen ist - insbesondere Randnr. 50 - unmittelbar anwendbar) bewirkt, dass nationale Vorschriften (wie die Paragraphen 33 f, in Verbindung mit 33b UWG 1984), welche die Ankündigung eines Ausverkaufs ohne vorherige behördliche Genehmigung unter Strafe stellen, durch das Unionsrecht insoweit verdrängt werden, als sie die Bestrafung nur deshalb anordnen, weil die Ankündigung des Ausverkaufs nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne die Ankündigung selbst anhand der maßgeblichen Kriterien der RL auf ihre Unlauterkeit geprüft zu haben. Auch die belangte Behörde wäre im vorliegenden Fall gehalten gewesen, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem sie im erforderlichen Ausmaß jede ihm entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lassen hätte müssen vergleiche dazu allgemein das E vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007). Ausgehend davon durfte eine Bestrafung des Bfs nach den Paragraphen 33 f, in Verbindung mit 33b UWG nicht erfolgen, zumal diese - ungeachtet der Frage, ob nach nationalem Recht der Ausnahmetatbestand des Paragraph 33 a, Absatz 2, UWG erfüllt war - ausschließlich deshalb erfolgte, weil der Bf als Verantwortlicher des betroffenen Handelsunternehmens nicht dafür gesorgt hatte, für den strittigen Ausverkauf eine (vorherige) Bewilligung der zuständigen Behörde eingeholt zu haben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0206 Köck VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040045.X01Im RIS seit
05.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017