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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §139 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, weshalb die ordnungsgemäße Ausübung (§ 155 Abs. 2 GewO 1994) des Gewerbes des Pfandleihers nicht sicher gestellt sein soll, wenn die Verwertung verpfändeter Waffen im Wege des Verkaufs durch einen befugten Waffenhändler erfolgt. Auch der Hinweis in der zur Genehmigung beantragten Geschäftsordnung auf § 32 Abs. 1 Z. 9 GewO 1994 zeigt, dass die Bfin selbst davon ausgeht, sie sei zum Verkauf bestimmter Sachen (z.B. Waffen) nicht berechtigt und müsse sich dafür eines befugten Gewerbetreibenden bedienen. Im Rahmen eines "Gesamtauftrages" iSd der letztgenannten Bestimmung (Übernahme eines Gesamtwerkes, dessen Ausführung die Gewerbeberechtigung des betreffenden Gewerbetreibenden überschreitet) ist es für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch nicht notwendig, dass der eigene Arbeitsanteil des Pfandleihers (hier: Inpfandnahme der Waffen und Darlehensgewährung) den Arbeitsanteil des anderen befugten Gewerbetreibenden (hier: der die Waffen verkaufende Waffenhändler) übersteigt. Vielmehr kann sich der Gewerbetreibende bereits dann auf diese Bestimmung stützen, wenn ein "wichtiger Teil" des Gesamtauftrages von seinem Gewerbe erfasst ist, was gegenständlich zweifellos der Fall ist, weil bereits das Entgegennehmen von Waffen als Pfand in Verbindung mit der Darlehensgewährung durch die Bfin einen "wichtigen Teil" des (auch die allfällige Verwertung der Waffen umfassenden) Gesamtauftrages darstellt (vgl. im Übrigen zur extensiven Auslegung der in § 32 GewO 1994 aufgezählten Nebenrechte im Lichte der Liberalisierung das E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, weshalb die ordnungsgemäße Ausübung (Paragraph 155, Absatz 2, GewO 1994) des Gewerbes des Pfandleihers nicht sicher gestellt sein soll, wenn die Verwertung verpfändeter Waffen im Wege des Verkaufs durch einen befugten Waffenhändler erfolgt. Auch der Hinweis in der zur Genehmigung beantragten Geschäftsordnung auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 zeigt, dass die Bfin selbst davon ausgeht, sie sei zum Verkauf bestimmter Sachen (z.B. Waffen) nicht berechtigt und müsse sich dafür eines befugten Gewerbetreibenden bedienen. Im Rahmen eines "Gesamtauftrages" iSd der letztgenannten Bestimmung (Übernahme eines Gesamtwerkes, dessen Ausführung die Gewerbeberechtigung des betreffenden Gewerbetreibenden überschreitet) ist es für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch nicht notwendig, dass der eigene Arbeitsanteil des Pfandleihers (hier: Inpfandnahme der Waffen und Darlehensgewährung) den Arbeitsanteil des anderen befugten Gewerbetreibenden (hier: der die Waffen verkaufende Waffenhändler) übersteigt. Vielmehr kann sich der Gewerbetreibende bereits dann auf diese Bestimmung stützen, wenn ein "wichtiger Teil" des Gesamtauftrages von seinem Gewerbe erfasst ist, was gegenständlich zweifellos der Fall ist, weil bereits das Entgegennehmen von Waffen als Pfand in Verbindung mit der Darlehensgewährung durch die Bfin einen "wichtigen Teil" des (auch die allfällige Verwertung der Waffen umfassenden) Gesamtauftrages darstellt vergleiche im Übrigen zur extensiven Auslegung der in Paragraph 32, GewO 1994 aufgezählten Nebenrechte im Lichte der Liberalisierung das E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040031.X03Im RIS seit
05.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017