RS Vwgh 2013/3/6 2011/04/0031

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Veröffentlicht am 06.03.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §139 Abs1;
GewO 1994 §155 Abs1;
GewO 1994 §155 Abs2;
GewO 1994 §32 Abs1 Z9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, weshalb die ordnungsgemäße Ausübung (§ 155 Abs. 2 GewO 1994) des Gewerbes des Pfandleihers nicht sicher gestellt sein soll, wenn die Verwertung verpfändeter Waffen im Wege des Verkaufs durch einen befugten Waffenhändler erfolgt. Auch der Hinweis in der zur Genehmigung beantragten Geschäftsordnung auf § 32 Abs. 1 Z. 9 GewO 1994 zeigt, dass die Bfin selbst davon ausgeht, sie sei zum Verkauf bestimmter Sachen (z.B. Waffen) nicht berechtigt und müsse sich dafür eines befugten Gewerbetreibenden bedienen. Im Rahmen eines "Gesamtauftrages" iSd der letztgenannten Bestimmung (Übernahme eines Gesamtwerkes, dessen Ausführung die Gewerbeberechtigung des betreffenden Gewerbetreibenden überschreitet) ist es für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch nicht notwendig, dass der eigene Arbeitsanteil des Pfandleihers (hier: Inpfandnahme der Waffen und Darlehensgewährung) den Arbeitsanteil des anderen befugten Gewerbetreibenden (hier: der die Waffen verkaufende Waffenhändler) übersteigt. Vielmehr kann sich der Gewerbetreibende bereits dann auf diese Bestimmung stützen, wenn ein "wichtiger Teil" des Gesamtauftrages von seinem Gewerbe erfasst ist, was gegenständlich zweifellos der Fall ist, weil bereits das Entgegennehmen von Waffen als Pfand in Verbindung mit der Darlehensgewährung durch die Bfin einen "wichtigen Teil" des (auch die allfällige Verwertung der Waffen umfassenden) Gesamtauftrages darstellt (vgl. im Übrigen zur extensiven Auslegung der in § 32 GewO 1994 aufgezählten Nebenrechte im Lichte der Liberalisierung das E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, weshalb die ordnungsgemäße Ausübung (Paragraph 155, Absatz 2, GewO 1994) des Gewerbes des Pfandleihers nicht sicher gestellt sein soll, wenn die Verwertung verpfändeter Waffen im Wege des Verkaufs durch einen befugten Waffenhändler erfolgt. Auch der Hinweis in der zur Genehmigung beantragten Geschäftsordnung auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 zeigt, dass die Bfin selbst davon ausgeht, sie sei zum Verkauf bestimmter Sachen (z.B. Waffen) nicht berechtigt und müsse sich dafür eines befugten Gewerbetreibenden bedienen. Im Rahmen eines "Gesamtauftrages" iSd der letztgenannten Bestimmung (Übernahme eines Gesamtwerkes, dessen Ausführung die Gewerbeberechtigung des betreffenden Gewerbetreibenden überschreitet) ist es für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch nicht notwendig, dass der eigene Arbeitsanteil des Pfandleihers (hier: Inpfandnahme der Waffen und Darlehensgewährung) den Arbeitsanteil des anderen befugten Gewerbetreibenden (hier: der die Waffen verkaufende Waffenhändler) übersteigt. Vielmehr kann sich der Gewerbetreibende bereits dann auf diese Bestimmung stützen, wenn ein "wichtiger Teil" des Gesamtauftrages von seinem Gewerbe erfasst ist, was gegenständlich zweifellos der Fall ist, weil bereits das Entgegennehmen von Waffen als Pfand in Verbindung mit der Darlehensgewährung durch die Bfin einen "wichtigen Teil" des (auch die allfällige Verwertung der Waffen umfassenden) Gesamtauftrages darstellt vergleiche im Übrigen zur extensiven Auslegung der in Paragraph 32, GewO 1994 aufgezählten Nebenrechte im Lichte der Liberalisierung das E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040031.X03

Im RIS seit

05.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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