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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
GewO 1994 §139 Abs1;Rechtssatz
Was die Verpfändung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen (die nicht als Kriegsmaterial iSd § 18 WaffG 1996 einzustufen sind) betrifft, die durch die Änderung der Geschäftsordnung ermöglicht werden soll, so irrt die Behörde, wenn sie meint, der (bloße) Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen sei nur mit einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe zulässig, zumal diese Auffassung mit § 139 Abs. 1 GewO 1994 im Widerspruch steht. Die Inpfandnahme und damit der Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen sind aber auch nach dem WaffG 1996 nicht schlichtweg verboten, sondern vielmehr gemäß § 20 Abs. 1 WaffG 1996 genehmigungspflichtig.Was die Verpfändung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen (die nicht als Kriegsmaterial iSd Paragraph 18, WaffG 1996 einzustufen sind) betrifft, die durch die Änderung der Geschäftsordnung ermöglicht werden soll, so irrt die Behörde, wenn sie meint, der (bloße) Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen sei nur mit einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe zulässig, zumal diese Auffassung mit Paragraph 139, Absatz eins, GewO 1994 im Widerspruch steht. Die Inpfandnahme und damit der Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen sind aber auch nach dem WaffG 1996 nicht schlichtweg verboten, sondern vielmehr gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WaffG 1996 genehmigungspflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040031.X02Im RIS seit
05.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017