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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §155 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht, dass die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes Pfandleiher iSd des § 155 Abs. 2 dritter Satz GewO 1994 nicht sichergestellt wäre, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Pfandleihers sicherheitspolizeilichen Interessen entgegen stünden. Daher ist zu prüfen, ob die vorliegende Geschäftsordnung Anlass für sicherheitspolizeiliche Bedenken gibt. Die von der Bfin beabsichtigte Ergänzung der Geschäftsordnung regelt nicht die Inpfandnahme von Waffen, sondern - ganz allgemein - die Inpfandnahme von Sachen, die nur von befugten Gewerbetreibenden gehandelt werden dürfen. Indem die Bfin verpfändete Sachen, die sie nicht selbst zu handeln befugt ist, durch einen befugten Gewerbetreibenden verkaufen lassen will, sollen öffentliche Interessen nicht verletzt, sondern offensichtlich gewahrt werden.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht, dass die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes Pfandleiher iSd des Paragraph 155, Absatz 2, dritter Satz GewO 1994 nicht sichergestellt wäre, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Pfandleihers sicherheitspolizeilichen Interessen entgegen stünden. Daher ist zu prüfen, ob die vorliegende Geschäftsordnung Anlass für sicherheitspolizeiliche Bedenken gibt. Die von der Bfin beabsichtigte Ergänzung der Geschäftsordnung regelt nicht die Inpfandnahme von Waffen, sondern - ganz allgemein - die Inpfandnahme von Sachen, die nur von befugten Gewerbetreibenden gehandelt werden dürfen. Indem die Bfin verpfändete Sachen, die sie nicht selbst zu handeln befugt ist, durch einen befugten Gewerbetreibenden verkaufen lassen will, sollen öffentliche Interessen nicht verletzt, sondern offensichtlich gewahrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040031.X01Im RIS seit
05.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017