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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
BVergG 2006 §320 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde erblickte den wesentlichen Einfluss der Verwendung nicht mehr in Geltung stehender ÖNORMen für das Ergebnis des Vergabeverfahrens nur darin, dass deren Beschaffung (im Vergleich zu aktuellen ÖNORMen) wesentlich erschwert sei, weil sie nicht im Wege des Internets, sondern nur direkt beim Österreichischen Normungsinstitut erhältlich seien. Dem hält die Beschwerde zutreffend entgegen, dass hinsichtlich der Zugänglichkeit von ÖNORMen - unabhängig davon, ob sie in Geltung stehen oder nicht - nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. die §§ 6 Abs. 6 und 7 Normengesetz 1971) keine Unterschiede auszumachen sind. Ausgehend davon gibt es keine Grundlage dafür, die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der strittigen Ausschreibungsbedingungen infolge eines wesentlichen Einflusses auf den Ausgang des Vergabeverfahrens anzunehmen.Die Behörde erblickte den wesentlichen Einfluss der Verwendung nicht mehr in Geltung stehender ÖNORMen für das Ergebnis des Vergabeverfahrens nur darin, dass deren Beschaffung (im Vergleich zu aktuellen ÖNORMen) wesentlich erschwert sei, weil sie nicht im Wege des Internets, sondern nur direkt beim Österreichischen Normungsinstitut erhältlich seien. Dem hält die Beschwerde zutreffend entgegen, dass hinsichtlich der Zugänglichkeit von ÖNORMen - unabhängig davon, ob sie in Geltung stehen oder nicht - nach den einschlägigen Vorschriften vergleiche die Paragraphen 6, Absatz 6 und 7 Normengesetz 1971) keine Unterschiede auszumachen sind. Ausgehend davon gibt es keine Grundlage dafür, die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der strittigen Ausschreibungsbedingungen infolge eines wesentlichen Einflusses auf den Ausgang des Vergabeverfahrens anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040037.X02Im RIS seit
15.04.2013Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013