RS Vwgh 2013/3/6 2010/04/0037

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Veröffentlicht am 06.03.2013
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
95/05 Normen Zeitzählung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §320 Abs1;
BVergG 2006 §322 Abs1 Z5;
BVergG 2006 §325 Abs1;
LVergRG Wr 2007 §20 Abs1;
LVergRG Wr 2007 §23 Abs1 Z5;
LVergRG Wr 2007 §26 Abs1;
NormenG 1971 §6 Abs6;
NormenG 1971 §6 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Behörde erblickte den wesentlichen Einfluss der Verwendung nicht mehr in Geltung stehender ÖNORMen für das Ergebnis des Vergabeverfahrens nur darin, dass deren Beschaffung (im Vergleich zu aktuellen ÖNORMen) wesentlich erschwert sei, weil sie nicht im Wege des Internets, sondern nur direkt beim Österreichischen Normungsinstitut erhältlich seien. Dem hält die Beschwerde zutreffend entgegen, dass hinsichtlich der Zugänglichkeit von ÖNORMen - unabhängig davon, ob sie in Geltung stehen oder nicht - nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. die §§ 6 Abs. 6 und 7 Normengesetz 1971) keine Unterschiede auszumachen sind. Ausgehend davon gibt es keine Grundlage dafür, die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der strittigen Ausschreibungsbedingungen infolge eines wesentlichen Einflusses auf den Ausgang des Vergabeverfahrens anzunehmen.Die Behörde erblickte den wesentlichen Einfluss der Verwendung nicht mehr in Geltung stehender ÖNORMen für das Ergebnis des Vergabeverfahrens nur darin, dass deren Beschaffung (im Vergleich zu aktuellen ÖNORMen) wesentlich erschwert sei, weil sie nicht im Wege des Internets, sondern nur direkt beim Österreichischen Normungsinstitut erhältlich seien. Dem hält die Beschwerde zutreffend entgegen, dass hinsichtlich der Zugänglichkeit von ÖNORMen - unabhängig davon, ob sie in Geltung stehen oder nicht - nach den einschlägigen Vorschriften vergleiche die Paragraphen 6, Absatz 6 und 7 Normengesetz 1971) keine Unterschiede auszumachen sind. Ausgehend davon gibt es keine Grundlage dafür, die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der strittigen Ausschreibungsbedingungen infolge eines wesentlichen Einflusses auf den Ausgang des Vergabeverfahrens anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040037.X02

Im RIS seit

15.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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