RS Vwgh 2013/3/6 2010/04/0037

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Veröffentlicht am 06.03.2013
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §320 Abs1;
BVergG 2006 §322 Abs1 Z5;
BVergG 2006 §325 Abs1;
LVergRG Wr 2007 §20 Abs1;
LVergRG Wr 2007 §23 Abs1 Z5;
LVergRG Wr 2007 §26 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Nachprüfungsverfahren nach den §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 Z. 5 und 26 Abs. 1 Wr LVergRG 2007, die den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der §§ 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 Z. 5 und 325 Abs. 1 und 2 BVergG 2006 nachgebildet sind, geht es nur um die Durchsetzung der subjektiven Rechte der Nachprüfungswerberin gegenüber der Auftraggeberin und es ist nicht aus Anlass eines Nachprüfungsantrages die objektive Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens schlechthin zu prüfen. Antragslegitimiert ist nur ein Antragsteller, dem durch die behauptete Rechtswidrigkeit - wie sich aus § 20 Abs. 1 Wr LVergRG 2007 ergibt - ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung kommt im Folgenden gemäß § 26 Wr LVergRG 2007 nur insoweit in Betracht, als der Nachprüfungswerber durch die angefochtene Entscheidung in dem geltend gemachten Recht verletzt worden und dies für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Nur Rechtsverstöße, die ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens bewirken können, rechtfertigen eine Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers (vgl. in diesem Sinne auch die Regierungsvorlage zum BVergG 2006, 1171 BlgNR 22. GP, S. 141). Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass bei rechtskonformer Vorgangsweise des Auftraggebers ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens möglich ist.Im Nachprüfungsverfahren nach den Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, Ziffer 5 und 26 Absatz eins, Wr LVergRG 2007, die den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Paragraphen 320, Absatz eins, 322, Absatz eins, Ziffer 5 und 325 Absatz eins und 2 BVergG 2006 nachgebildet sind, geht es nur um die Durchsetzung der subjektiven Rechte der Nachprüfungswerberin gegenüber der Auftraggeberin und es ist nicht aus Anlass eines Nachprüfungsantrages die objektive Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens schlechthin zu prüfen. Antragslegitimiert ist nur ein Antragsteller, dem durch die behauptete Rechtswidrigkeit - wie sich aus Paragraph 20, Absatz eins, Wr LVergRG 2007 ergibt - ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung kommt im Folgenden gemäß Paragraph 26, Wr LVergRG 2007 nur insoweit in Betracht, als der Nachprüfungswerber durch die angefochtene Entscheidung in dem geltend gemachten Recht verletzt worden und dies für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Nur Rechtsverstöße, die ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens bewirken können, rechtfertigen eine Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers vergleiche in diesem Sinne auch die Regierungsvorlage zum BVergG 2006, 1171 BlgNR 22. GP, Sitzung 141). Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass bei rechtskonformer Vorgangsweise des Auftraggebers ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens möglich ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040037.X01

Im RIS seit

15.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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