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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Prüfung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, ob ein infolge Rechtslagenänderung neuer oder geänderter Aufenthaltsverfestigungstatbestand - § 65b iVm §67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (vgl. E 6. September 2012, 2012/18/0032) - der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots entgegensteht, hat sich die Behörde auf den Zeitpunkt der Erlassung jenes Bescheides zu beziehen, mit dem das Aufenthaltsverbot rechtskräftig ausgesprochen wurde (vgl. E 7. November 2012, 2012/18/0052).Bei der Prüfung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, ob ein infolge Rechtslagenänderung neuer oder geänderter Aufenthaltsverfestigungstatbestand - Paragraph 65 b, in Verbindung mit §67 Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vergleiche E 6. September 2012, 2012/18/0032) - der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots entgegensteht, hat sich die Behörde auf den Zeitpunkt der Erlassung jenes Bescheides zu beziehen, mit dem das Aufenthaltsverbot rechtskräftig ausgesprochen wurde vergleiche E 7. November 2012, 2012/18/0052).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012180228.X02Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017