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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0158 E 5. September 2008 RS 3Stammrechtssatz
Wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 9402/1982 zur insofern gleichartigen Rechtslage nach dem NGZG festgehalten hat, ist verfahrensrechtlich die Feststellung der Nebengebührenwerte als Bemessungsgrundlage einerseits von der Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss anderseits zu unterscheiden. Jene ist die notwendige Voraussetzung für diese. Dabei bildet die bescheidmäßige Feststellung der Nebengebührenwerte die BINDENDE GRUNDLAGE für die darauf aufbauende Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120127.X01Im RIS seit
12.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013