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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
§ 159 Abs. 3 StPO sieht die Sanktion der Nichtigkeit einer Beweisaussage lediglich für Fälle der Befreiung von der Aussagepflicht nach § 156 Abs. 1 Z. 1 StPO bzw. für Fälle eines Aussageverweigerungsrechtes nach § 157 Abs. 1 Z. 2 bis 5 StPO vor, nicht aber für eine allfällige Verletzung der §§ 49 Z. 4 in Verbindung mit § 50 leg. cit. Die Unterlassung einer Information über ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 157 Abs. 1 Z. 1 StPO führt nicht zur Nichtigkeitssanktion des § 159 Abs. 3 StPO.Paragraph 159, Absatz 3, StPO sieht die Sanktion der Nichtigkeit einer Beweisaussage lediglich für Fälle der Befreiung von der Aussagepflicht nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bzw. für Fälle eines Aussageverweigerungsrechtes nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 StPO vor, nicht aber für eine allfällige Verletzung der Paragraphen 49, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 50, leg. cit. Die Unterlassung einer Information über ein Aussageverweigerungsrecht gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO führt nicht zur Nichtigkeitssanktion des Paragraph 159, Absatz 3, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120112.X02Im RIS seit
12.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013