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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §38 Abs7;Rechtssatz
Nach den Bescheidfeststellungen wurde der Beamte mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2010 mit der Wahrnehmung des Arbeitsplatzes mit der Wertigkeit A1/3 betraut. Dass schon im Zeitpunkt der Vornahme dieser Personalmaßnahme eine Befristung dieser Betrauung erfolgt wäre oder für den Beamten klar erkennbar gewesen wäre, wurde nicht festgestellt. Eine Befristung der Verwendung des Beamten auf dem genannten Arbeitsplatz erfolgte erst am 7. Jänner 2011, also etwa ein halbes Jahr nach der Betrauung des Beamten mit diesem Arbeitsplatz. Es ist daher davon auszugehen, dass die "vermutlich mündlich" erfolgte Betrauung des Beamten mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2010 sowohl gehalts- als auch dienstrechtlich als Zuweisung einer Dauerverwendung zu qualifizieren war. Daraus folgt zum ersten, dass dem Beamten infolge Zuweisung dieser höherwertigen Verwendung eine Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 1 GehG 1956 zustand, zum anderen, dass der Entzug dieser dienstrechtlich auf Dauer zugewiesenen Verwendung unter gleichzeitiger Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Wertigkeit A2/5 nur im Wege einer bescheidförmig zu verfügenden qualifizierten Verwendungsänderung (vgl. § 40 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 7 erster Satz BDG 1979) wirksam hätte erfolgen können. Die hier im Jahr 2011 erlassenen, auf eine nachträgliche Befristung der in Rede stehenden Maßnahme und damit in Wahrheit auf eine qualifizierte Verwendungsänderung abzielenden Weisungen waren im Hinblick auf die verfehlte Form unwirksam (Hinweis B vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224 = VwSlg. 17.619 A/2009).Nach den Bescheidfeststellungen wurde der Beamte mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2010 mit der Wahrnehmung des Arbeitsplatzes mit der Wertigkeit A1/3 betraut. Dass schon im Zeitpunkt der Vornahme dieser Personalmaßnahme eine Befristung dieser Betrauung erfolgt wäre oder für den Beamten klar erkennbar gewesen wäre, wurde nicht festgestellt. Eine Befristung der Verwendung des Beamten auf dem genannten Arbeitsplatz erfolgte erst am 7. Jänner 2011, also etwa ein halbes Jahr nach der Betrauung des Beamten mit diesem Arbeitsplatz. Es ist daher davon auszugehen, dass die "vermutlich mündlich" erfolgte Betrauung des Beamten mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2010 sowohl gehalts- als auch dienstrechtlich als Zuweisung einer Dauerverwendung zu qualifizieren war. Daraus folgt zum ersten, dass dem Beamten infolge Zuweisung dieser höherwertigen Verwendung eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GehG 1956 zustand, zum anderen, dass der Entzug dieser dienstrechtlich auf Dauer zugewiesenen Verwendung unter gleichzeitiger Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Wertigkeit A2/5 nur im Wege einer bescheidförmig zu verfügenden qualifizierten Verwendungsänderung vergleiche Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 7, erster Satz BDG 1979) wirksam hätte erfolgen können. Die hier im Jahr 2011 erlassenen, auf eine nachträgliche Befristung der in Rede stehenden Maßnahme und damit in Wahrheit auf eine qualifizierte Verwendungsänderung abzielenden Weisungen waren im Hinblick auf die verfehlte Form unwirksam (Hinweis B vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224 = VwSlg. 17.619 A/2009).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120111.X04Im RIS seit
12.04.2013Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014