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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Der rechtskräftige Freispruch vom disziplinarrechtlichen Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit (und zwar auch dann, wenn er im Zweifel oder zu Unrecht erfolgt) bewirkt jedenfalls, dass dem Beamten eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit seiner Abwesenheit an den ins Treffen geführten Tagen in der Folge keinesfalls mehr vorgeworfen werden darf. Vor diesem Hintergrund kommt einer Abwesenheit vom Dienst an den genannten Tagen für die Frage der Leistung "treuer Dienste" keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120105.X01Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013