RS Vwgh 2013/3/13 2012/12/0097

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

L00153 Unabhängiger Verwaltungssenat Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
B-VG Art129b Abs2;
UVSG NÖ 1990 §11;
UVSG NÖ 1990 §5 Abs1;
UVSG NÖ 1990 §8;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 40 heute
  2. AVG § 40 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 40 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  5. AVG § 40 gültig von 01.02.1991 bis 17.08.1999
  1. B-VG Art. 129b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129b gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Rechtssatz

Die Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate haben bei weisungsfreier Ausübung ihrer Tätigkeit die in § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG umschriebenen Grundsätze sehr wohl zu beachten. Der Umstand, dass die Anberaumung auswärtiger Verhandlungen durch die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates weisungsfrei zu besorgen ist und dem Mitglied in diesem Zusammenhang auch die weisungsfreie Zuständigkeit zur Ausübung des in den §§ 39 Abs. 2 und 40 Abs. 1 AVG eingeräumten behördlichen Ermessens zukommt, schließt eine disziplinäre Verantwortlichkeit etwa bei missbräuchlicher Ausübung desselben nicht aus (vgl. zur Frage der disziplinären Verantwortlichkeit von Richtern für den Inhalt ihrer rechtsprechenden Tätigkeiten etwa RS 0072522, sowie für die rechtsprechende Tätigkeit eines Rechtspflegers den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 15. Jänner 2013, GZ 111/13-BK12).Die Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate haben bei weisungsfreier Ausübung ihrer Tätigkeit die in Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG umschriebenen Grundsätze sehr wohl zu beachten. Der Umstand, dass die Anberaumung auswärtiger Verhandlungen durch die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates weisungsfrei zu besorgen ist und dem Mitglied in diesem Zusammenhang auch die weisungsfreie Zuständigkeit zur Ausübung des in den Paragraphen 39, Absatz 2 und 40 Absatz eins, AVG eingeräumten behördlichen Ermessens zukommt, schließt eine disziplinäre Verantwortlichkeit etwa bei missbräuchlicher Ausübung desselben nicht aus vergleiche zur Frage der disziplinären Verantwortlichkeit von Richtern für den Inhalt ihrer rechtsprechenden Tätigkeiten etwa RS 0072522, sowie für die rechtsprechende Tätigkeit eines Rechtspflegers den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 15. Jänner 2013, GZ 111/13-BK12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120097.X06

Im RIS seit

11.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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