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L00153 Unabhängiger Verwaltungssenat NiederösterreichNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate haben bei weisungsfreier Ausübung ihrer Tätigkeit die in § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG umschriebenen Grundsätze sehr wohl zu beachten. Der Umstand, dass die Anberaumung auswärtiger Verhandlungen durch die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates weisungsfrei zu besorgen ist und dem Mitglied in diesem Zusammenhang auch die weisungsfreie Zuständigkeit zur Ausübung des in den §§ 39 Abs. 2 und 40 Abs. 1 AVG eingeräumten behördlichen Ermessens zukommt, schließt eine disziplinäre Verantwortlichkeit etwa bei missbräuchlicher Ausübung desselben nicht aus (vgl. zur Frage der disziplinären Verantwortlichkeit von Richtern für den Inhalt ihrer rechtsprechenden Tätigkeiten etwa RS 0072522, sowie für die rechtsprechende Tätigkeit eines Rechtspflegers den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 15. Jänner 2013, GZ 111/13-BK12).Die Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate haben bei weisungsfreier Ausübung ihrer Tätigkeit die in Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG umschriebenen Grundsätze sehr wohl zu beachten. Der Umstand, dass die Anberaumung auswärtiger Verhandlungen durch die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates weisungsfrei zu besorgen ist und dem Mitglied in diesem Zusammenhang auch die weisungsfreie Zuständigkeit zur Ausübung des in den Paragraphen 39, Absatz 2 und 40 Absatz eins, AVG eingeräumten behördlichen Ermessens zukommt, schließt eine disziplinäre Verantwortlichkeit etwa bei missbräuchlicher Ausübung desselben nicht aus vergleiche zur Frage der disziplinären Verantwortlichkeit von Richtern für den Inhalt ihrer rechtsprechenden Tätigkeiten etwa RS 0072522, sowie für die rechtsprechende Tätigkeit eines Rechtspflegers den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 15. Jänner 2013, GZ 111/13-BK12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120097.X06Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017