RS Vwgh 2013/3/13 2012/12/0097

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

L00153 Unabhängiger Verwaltungssenat Niederösterreich
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §40 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
DPL NÖ 1972 §4 Abs9;
UVSG NÖ 1990 §17 Abs2;
UVSG NÖ 1990 §5 Abs1;
UVSG NÖ 1990 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 40 heute
  2. AVG § 40 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 40 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  5. AVG § 40 gültig von 01.02.1991 bis 17.08.1999
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der gesamte 3. Abschnitt des NÖ UVSG 1990 steht unter der Zielsetzung, das Dienstrecht der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates entsprechend dem Grundsatz zu gestalten, dass jeder Anschein von Abhängigkeit möglichst vermieden werden soll. Ein solcher Anschein von Abhängigkeit entstünde aber, wenn der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates als monokratisches Verwaltungsorgan im Wege von (dann der hierarchisch gegliederten Verwaltung zuzurechnenden) Ermessensentscheidungen Einfluss auf die Festlegung von Zeit und Ort der Durchführung mündlicher Verhandlungen vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat (und damit jedenfalls auch einen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entscheidungsfällung durch denselben) ausüben könnte. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die hier strittigen Dienstreisen sehr wohl auf einem sinngemäß verstandenen "Dienstreiseauftrag" nach § 17 Abs. 2 NÖ UVSG 1990 in Verbindung mit § 4 Abs. 9 NÖ DPL 1972 ("Dienstinstruktion") beruhten. Ein diesbezüglicher Willensakt (Weisung) des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates war hiefür nicht erforderlich. Zur Erlassung gegenteiliger Anordnungen in Weisungsform war der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates nach dem Vorgesagten unzuständig. Diesbezügliche Weisungen desselben konnten daher schon aus dem Grunde des Art. 20 Abs. 1 B-VG keine Wirkung entfalten.Der gesamte 3. Abschnitt des NÖ UVSG 1990 steht unter der Zielsetzung, das Dienstrecht der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates entsprechend dem Grundsatz zu gestalten, dass jeder Anschein von Abhängigkeit möglichst vermieden werden soll. Ein solcher Anschein von Abhängigkeit entstünde aber, wenn der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates als monokratisches Verwaltungsorgan im Wege von (dann der hierarchisch gegliederten Verwaltung zuzurechnenden) Ermessensentscheidungen Einfluss auf die Festlegung von Zeit und Ort der Durchführung mündlicher Verhandlungen vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat (und damit jedenfalls auch einen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entscheidungsfällung durch denselben) ausüben könnte. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die hier strittigen Dienstreisen sehr wohl auf einem sinngemäß verstandenen "Dienstreiseauftrag" nach Paragraph 17, Absatz 2, NÖ UVSG 1990 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 9, NÖ DPL 1972 ("Dienstinstruktion") beruhten. Ein diesbezüglicher Willensakt (Weisung) des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates war hiefür nicht erforderlich. Zur Erlassung gegenteiliger Anordnungen in Weisungsform war der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates nach dem Vorgesagten unzuständig. Diesbezügliche Weisungen desselben konnten daher schon aus dem Grunde des Artikel 20, Absatz eins, B-VG keine Wirkung entfalten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120097.X05

Im RIS seit

11.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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