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L00153 Unabhängiger Verwaltungssenat NiederösterreichNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Der gesamte 3. Abschnitt des NÖ UVSG 1990 steht unter der Zielsetzung, das Dienstrecht der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates entsprechend dem Grundsatz zu gestalten, dass jeder Anschein von Abhängigkeit möglichst vermieden werden soll. Ein solcher Anschein von Abhängigkeit entstünde aber, wenn der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates als monokratisches Verwaltungsorgan im Wege von (dann der hierarchisch gegliederten Verwaltung zuzurechnenden) Ermessensentscheidungen Einfluss auf die Festlegung von Zeit und Ort der Durchführung mündlicher Verhandlungen vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat (und damit jedenfalls auch einen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entscheidungsfällung durch denselben) ausüben könnte. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die hier strittigen Dienstreisen sehr wohl auf einem sinngemäß verstandenen "Dienstreiseauftrag" nach § 17 Abs. 2 NÖ UVSG 1990 in Verbindung mit § 4 Abs. 9 NÖ DPL 1972 ("Dienstinstruktion") beruhten. Ein diesbezüglicher Willensakt (Weisung) des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates war hiefür nicht erforderlich. Zur Erlassung gegenteiliger Anordnungen in Weisungsform war der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates nach dem Vorgesagten unzuständig. Diesbezügliche Weisungen desselben konnten daher schon aus dem Grunde des Art. 20 Abs. 1 B-VG keine Wirkung entfalten.Der gesamte 3. Abschnitt des NÖ UVSG 1990 steht unter der Zielsetzung, das Dienstrecht der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates entsprechend dem Grundsatz zu gestalten, dass jeder Anschein von Abhängigkeit möglichst vermieden werden soll. Ein solcher Anschein von Abhängigkeit entstünde aber, wenn der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates als monokratisches Verwaltungsorgan im Wege von (dann der hierarchisch gegliederten Verwaltung zuzurechnenden) Ermessensentscheidungen Einfluss auf die Festlegung von Zeit und Ort der Durchführung mündlicher Verhandlungen vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat (und damit jedenfalls auch einen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entscheidungsfällung durch denselben) ausüben könnte. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die hier strittigen Dienstreisen sehr wohl auf einem sinngemäß verstandenen "Dienstreiseauftrag" nach Paragraph 17, Absatz 2, NÖ UVSG 1990 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 9, NÖ DPL 1972 ("Dienstinstruktion") beruhten. Ein diesbezüglicher Willensakt (Weisung) des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates war hiefür nicht erforderlich. Zur Erlassung gegenteiliger Anordnungen in Weisungsform war der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates nach dem Vorgesagten unzuständig. Diesbezügliche Weisungen desselben konnten daher schon aus dem Grunde des Artikel 20, Absatz eins, B-VG keine Wirkung entfalten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120097.X05Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017