Index
L00153 Unabhängiger Verwaltungssenat NiederösterreichNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs. 2 NÖ UVSG 1990 gelten die Bestimmungen der NÖ DPL 1972 bloß sinngemäß, und darüber hinaus nur insoweit, als das NÖ UVSG 1990 selbst nicht anderes bestimmt. Jedenfalls im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 9 NÖ DPL 1972 kann der dort verwendete Begriff des "Dienstreiseauftrages" durchaus auch so verstanden werden, dass er die Durchführung auswärtiger Verhandlungen auf Grund einer vom Kammervorsitzenden oder von einem Einzelmitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates im Rahmen seiner weisungsfreien Tätigkeit erfolgten Anordnung mitumfasst. Der Verweis des § 17 Abs. 2 NÖ UVSG 1990 erstreckt sich hingegen nicht auch auf § 167 NÖ DPL 1972, weil das NÖ UVSG 1990 selbst anderes bestimmt. "Anderes" im Verständnis des § 17 Abs. 2 NÖ UVSG 1990 kann sich nämlich nicht nur aus Abs. 3 leg. cit. ergeben, sondern aus dem gesamten NÖ UVSG 1990. Vorliegendenfalls würde eine Weisungs- oder Anordnungsbefugnis des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates bezüglich der Festlegung von Zeit und Ort mündlicher Verhandlungen sowohl dem § 5 Abs. 1 als auch dem § 11 erster Satz NÖ UVSG 1990 widersprechen. Da somit eine Interpretation des § 17 Abs. 2 NÖ UVSG 1990 dazu führt, dass § 167 NÖ DPL 1972 für die hier in Rede stehenden Dienstreisen nicht gilt, kann hier auch aus der an die Zuständigkeit des Dienststellenleiters anknüpfenden Bestimmung des § 17 Abs. 8 NÖ UVSG 1990 keine Kompetenz des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Erteilung eines Dienstreiseauftrages abgeleitet werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, NÖ UVSG 1990 gelten die Bestimmungen der NÖ DPL 1972 bloß sinngemäß, und darüber hinaus nur insoweit, als das NÖ UVSG 1990 selbst nicht anderes bestimmt. Jedenfalls im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 4, Absatz 9, NÖ DPL 1972 kann der dort verwendete Begriff des "Dienstreiseauftrages" durchaus auch so verstanden werden, dass er die Durchführung auswärtiger Verhandlungen auf Grund einer vom Kammervorsitzenden oder von einem Einzelmitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates im Rahmen seiner weisungsfreien Tätigkeit erfolgten Anordnung mitumfasst. Der Verweis des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ UVSG 1990 erstreckt sich hingegen nicht auch auf Paragraph 167, NÖ DPL 1972, weil das NÖ UVSG 1990 selbst anderes bestimmt. "Anderes" im Verständnis des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ UVSG 1990 kann sich nämlich nicht nur aus Absatz 3, leg. cit. ergeben, sondern aus dem gesamten NÖ UVSG 1990. Vorliegendenfalls würde eine Weisungs- oder Anordnungsbefugnis des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates bezüglich der Festlegung von Zeit und Ort mündlicher Verhandlungen sowohl dem Paragraph 5, Absatz eins, als auch dem Paragraph 11, erster Satz NÖ UVSG 1990 widersprechen. Da somit eine Interpretation des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ UVSG 1990 dazu führt, dass Paragraph 167, NÖ DPL 1972 für die hier in Rede stehenden Dienstreisen nicht gilt, kann hier auch aus der an die Zuständigkeit des Dienststellenleiters anknüpfenden Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 8, NÖ UVSG 1990 keine Kompetenz des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Erteilung eines Dienstreiseauftrages abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120097.X04Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017