RS Vwgh 2013/3/13 2012/12/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

L00153 Unabhängiger Verwaltungssenat Niederösterreich
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

AVG §40 Abs1;
DPL NÖ 1972 §167;
DPL NÖ 1972 §4 Abs9;
RGV 1955 §2 Abs1;
UVSG NÖ 1990 §11;
UVSG NÖ 1990 §17 Abs2;
UVSG NÖ 1990 §17 Abs3;
UVSG NÖ 1990 §17 Abs8;
UVSG NÖ 1990 §5 Abs1;
  1. AVG § 40 heute
  2. AVG § 40 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 40 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  5. AVG § 40 gültig von 01.02.1991 bis 17.08.1999

Rechtssatz

Gemäß § 17 Abs. 2 NÖ UVSG 1990 gelten die Bestimmungen der NÖ DPL 1972 bloß sinngemäß, und darüber hinaus nur insoweit, als das NÖ UVSG 1990 selbst nicht anderes bestimmt. Jedenfalls im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 9 NÖ DPL 1972 kann der dort verwendete Begriff des "Dienstreiseauftrages" durchaus auch so verstanden werden, dass er die Durchführung auswärtiger Verhandlungen auf Grund einer vom Kammervorsitzenden oder von einem Einzelmitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates im Rahmen seiner weisungsfreien Tätigkeit erfolgten Anordnung mitumfasst. Der Verweis des § 17 Abs. 2 NÖ UVSG 1990 erstreckt sich hingegen nicht auch auf § 167 NÖ DPL 1972, weil das NÖ UVSG 1990 selbst anderes bestimmt. "Anderes" im Verständnis des § 17 Abs. 2 NÖ UVSG 1990 kann sich nämlich nicht nur aus Abs. 3 leg. cit. ergeben, sondern aus dem gesamten NÖ UVSG 1990. Vorliegendenfalls würde eine Weisungs- oder Anordnungsbefugnis des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates bezüglich der Festlegung von Zeit und Ort mündlicher Verhandlungen sowohl dem § 5 Abs. 1 als auch dem § 11 erster Satz NÖ UVSG 1990 widersprechen. Da somit eine Interpretation des § 17 Abs. 2 NÖ UVSG 1990 dazu führt, dass § 167 NÖ DPL 1972 für die hier in Rede stehenden Dienstreisen nicht gilt, kann hier auch aus der an die Zuständigkeit des Dienststellenleiters anknüpfenden Bestimmung des § 17 Abs. 8 NÖ UVSG 1990 keine Kompetenz des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Erteilung eines Dienstreiseauftrages abgeleitet werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, NÖ UVSG 1990 gelten die Bestimmungen der NÖ DPL 1972 bloß sinngemäß, und darüber hinaus nur insoweit, als das NÖ UVSG 1990 selbst nicht anderes bestimmt. Jedenfalls im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 4, Absatz 9, NÖ DPL 1972 kann der dort verwendete Begriff des "Dienstreiseauftrages" durchaus auch so verstanden werden, dass er die Durchführung auswärtiger Verhandlungen auf Grund einer vom Kammervorsitzenden oder von einem Einzelmitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates im Rahmen seiner weisungsfreien Tätigkeit erfolgten Anordnung mitumfasst. Der Verweis des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ UVSG 1990 erstreckt sich hingegen nicht auch auf Paragraph 167, NÖ DPL 1972, weil das NÖ UVSG 1990 selbst anderes bestimmt. "Anderes" im Verständnis des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ UVSG 1990 kann sich nämlich nicht nur aus Absatz 3, leg. cit. ergeben, sondern aus dem gesamten NÖ UVSG 1990. Vorliegendenfalls würde eine Weisungs- oder Anordnungsbefugnis des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates bezüglich der Festlegung von Zeit und Ort mündlicher Verhandlungen sowohl dem Paragraph 5, Absatz eins, als auch dem Paragraph 11, erster Satz NÖ UVSG 1990 widersprechen. Da somit eine Interpretation des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ UVSG 1990 dazu führt, dass Paragraph 167, NÖ DPL 1972 für die hier in Rede stehenden Dienstreisen nicht gilt, kann hier auch aus der an die Zuständigkeit des Dienststellenleiters anknüpfenden Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 8, NÖ UVSG 1990 keine Kompetenz des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Erteilung eines Dienstreiseauftrages abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120097.X04

Im RIS seit

11.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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