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L00153 Unabhängiger Verwaltungssenat NiederösterreichNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Eine Zuständigkeit des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates als monokratischem Leitungsorgan zur Einflussnahme auf die Festlegung von Ort und Zeit einer vor dem unabhängigen Verwaltungssenat durchzuführenden mündlichen Verhandlung kommt weder nach Art. 129b Abs. 2 B-VG noch nach dem NÖ UVSG 1990 in Betracht kommt. Die Erteilung eines "Dienstreiseauftrages" im Verständnis einer Weisung durch den Vorgesetzten kommt daher nicht in Betracht. Der - insofern entsprechenden - Situation im Bereich der Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit trägt für den Bereich des Dienstrechtes des Bundes § 2 Abs. 1 erster Satz RGV Rechnung, indem er neben dem Fall eines dem Beamten erteilten Dienstauftrages auch vorsieht, dass eine Dienstreise "auf Grund einer Dienstinstruktion" vorliegen kann. Durch den Begriff der Dienstinstruktion ist auch der Fall gedeckt, dass ein Richter beispielsweise auf Grund eines von ihm gefassten Beweisbeschlusses einen Lokalaugenschein vornimmt.Eine Zuständigkeit des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates als monokratischem Leitungsorgan zur Einflussnahme auf die Festlegung von Ort und Zeit einer vor dem unabhängigen Verwaltungssenat durchzuführenden mündlichen Verhandlung kommt weder nach Artikel 129 b, Absatz 2, B-VG noch nach dem NÖ UVSG 1990 in Betracht kommt. Die Erteilung eines "Dienstreiseauftrages" im Verständnis einer Weisung durch den Vorgesetzten kommt daher nicht in Betracht. Der - insofern entsprechenden - Situation im Bereich der Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit trägt für den Bereich des Dienstrechtes des Bundes Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz RGV Rechnung, indem er neben dem Fall eines dem Beamten erteilten Dienstauftrages auch vorsieht, dass eine Dienstreise "auf Grund einer Dienstinstruktion" vorliegen kann. Durch den Begriff der Dienstinstruktion ist auch der Fall gedeckt, dass ein Richter beispielsweise auf Grund eines von ihm gefassten Beweisbeschlusses einen Lokalaugenschein vornimmt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120097.X03Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017