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L00153 Unabhängiger Verwaltungssenat NiederösterreichNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Für den Fall der Kammerzuständigkeit des UVS obliegt die Anordnung der mündlichen Verhandlung dem Kammervorsitzenden im Rahmen der von ihm weisungsfrei zu besorgenden Aufgaben. Die Anordnung der mündlichen Verhandlung umfasst auch die Festlegung ihres Zeitpunktes bzw. ihres Ortes, einschließlich der in § 40 Abs. 1 erster Satz AVG vorgesehenen Prüfung, welcher Ort nach der Sachlage hiefür am zweckmäßigsten erscheint. Entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat nicht als Kammer sondern als Einzelmitglied, obliegt die in § 11 erster Satz NÖ UVSG 1990 umschriebene Aufgabe dem jeweils zur Entscheidung berufenen Einzelmitglied im Rahmen der von ihm weisungsfrei zu besorgenden Aufgaben.Für den Fall der Kammerzuständigkeit des UVS obliegt die Anordnung der mündlichen Verhandlung dem Kammervorsitzenden im Rahmen der von ihm weisungsfrei zu besorgenden Aufgaben. Die Anordnung der mündlichen Verhandlung umfasst auch die Festlegung ihres Zeitpunktes bzw. ihres Ortes, einschließlich der in Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz AVG vorgesehenen Prüfung, welcher Ort nach der Sachlage hiefür am zweckmäßigsten erscheint. Entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat nicht als Kammer sondern als Einzelmitglied, obliegt die in Paragraph 11, erster Satz NÖ UVSG 1990 umschriebene Aufgabe dem jeweils zur Entscheidung berufenen Einzelmitglied im Rahmen der von ihm weisungsfrei zu besorgenden Aufgaben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120097.X02Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017