Index
L00153 Unabhängiger Verwaltungssenat NiederösterreichNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Unter Dienstreiseauftrag ist für den Bereich der hierarchisch gegliederten Verwaltung wohl die (individuelle oder kollektive) Weisung an einen oder mehrere Beamte zu verstehen, in einem über 2 km vom Dienstort entfernten Ort eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, wobei § 167 NÖ DPL 1972 als zur Erteilung einer solchen Weisung zuständigen Vorgesetzten den jeweiligen Dienststellenleiter festlegt. Eine Übertragung dieses Verständnisses eines "Dienstreiseauftrages" auf die hier von der Beschwerdeführerin außerhalb ihres Dienstortes durchgeführten mündlichen Verhandlungen als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates verstößt gegen Art. 129b Abs. 2 erster Satz B-VG: Zufolge der zitierten Verfassungsbestimmung sind nämlich die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern u.a. bei Besorgung der ihnen nach Art. 129a B-VG zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Zu den in Art. 129a B-VG umschriebenen Entscheidungstätigkeiten zählt aber auch die Durchführung des der Entscheidungstätigkeit vorgelagerten Verwaltungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, einschließlich der Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erfasst ihrerseits insbesondere auch die Festlegung des Ortes und des Zeitpunktes derselben.Unter Dienstreiseauftrag ist für den Bereich der hierarchisch gegliederten Verwaltung wohl die (individuelle oder kollektive) Weisung an einen oder mehrere Beamte zu verstehen, in einem über 2 km vom Dienstort entfernten Ort eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, wobei Paragraph 167, NÖ DPL 1972 als zur Erteilung einer solchen Weisung zuständigen Vorgesetzten den jeweiligen Dienststellenleiter festlegt. Eine Übertragung dieses Verständnisses eines "Dienstreiseauftrages" auf die hier von der Beschwerdeführerin außerhalb ihres Dienstortes durchgeführten mündlichen Verhandlungen als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates verstößt gegen Artikel 129 b, Absatz 2, erster Satz B-VG: Zufolge der zitierten Verfassungsbestimmung sind nämlich die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern u.a. bei Besorgung der ihnen nach Artikel 129 a, B-VG zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Zu den in Artikel 129 a, B-VG umschriebenen Entscheidungstätigkeiten zählt aber auch die Durchführung des der Entscheidungstätigkeit vorgelagerten Verwaltungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, einschließlich der Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erfasst ihrerseits insbesondere auch die Festlegung des Ortes und des Zeitpunktes derselben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120097.X01Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017