RS Vwgh 2013/3/13 2012/12/0097

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

L00153 Unabhängiger Verwaltungssenat Niederösterreich
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

AVG §40 Abs1;
B-VG Art129a;
B-VG Art129b Abs2;
DPL NÖ 1972 §167;
DPL NÖ 1972 §4 Abs9;
RGV 1955 §2 Abs1;
UVSG NÖ 1990 §5 Abs1;
UVSG NÖ 1990 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 40 heute
  2. AVG § 40 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 40 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  5. AVG § 40 gültig von 01.02.1991 bis 17.08.1999
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 129b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129b gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Unter Dienstreiseauftrag ist für den Bereich der hierarchisch gegliederten Verwaltung wohl die (individuelle oder kollektive) Weisung an einen oder mehrere Beamte zu verstehen, in einem über 2 km vom Dienstort entfernten Ort eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, wobei § 167 NÖ DPL 1972 als zur Erteilung einer solchen Weisung zuständigen Vorgesetzten den jeweiligen Dienststellenleiter festlegt. Eine Übertragung dieses Verständnisses eines "Dienstreiseauftrages" auf die hier von der Beschwerdeführerin außerhalb ihres Dienstortes durchgeführten mündlichen Verhandlungen als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates verstößt gegen Art. 129b Abs. 2 erster Satz B-VG: Zufolge der zitierten Verfassungsbestimmung sind nämlich die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern u.a. bei Besorgung der ihnen nach Art. 129a B-VG zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Zu den in Art. 129a B-VG umschriebenen Entscheidungstätigkeiten zählt aber auch die Durchführung des der Entscheidungstätigkeit vorgelagerten Verwaltungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, einschließlich der Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erfasst ihrerseits insbesondere auch die Festlegung des Ortes und des Zeitpunktes derselben.Unter Dienstreiseauftrag ist für den Bereich der hierarchisch gegliederten Verwaltung wohl die (individuelle oder kollektive) Weisung an einen oder mehrere Beamte zu verstehen, in einem über 2 km vom Dienstort entfernten Ort eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, wobei Paragraph 167, NÖ DPL 1972 als zur Erteilung einer solchen Weisung zuständigen Vorgesetzten den jeweiligen Dienststellenleiter festlegt. Eine Übertragung dieses Verständnisses eines "Dienstreiseauftrages" auf die hier von der Beschwerdeführerin außerhalb ihres Dienstortes durchgeführten mündlichen Verhandlungen als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates verstößt gegen Artikel 129 b, Absatz 2, erster Satz B-VG: Zufolge der zitierten Verfassungsbestimmung sind nämlich die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern u.a. bei Besorgung der ihnen nach Artikel 129 a, B-VG zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Zu den in Artikel 129 a, B-VG umschriebenen Entscheidungstätigkeiten zählt aber auch die Durchführung des der Entscheidungstätigkeit vorgelagerten Verwaltungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, einschließlich der Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erfasst ihrerseits insbesondere auch die Festlegung des Ortes und des Zeitpunktes derselben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120097.X01

Im RIS seit

11.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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